Finanzanlagenvermittler haben ab Januar 2013 zahlreiche Neuerungen im Rahmen ihrer Berufsausübung zu beachten. Darüber hinaus gibt es einige Fristen, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt im Auge behalten werden sollten.
Mit dem Gesetz soll eine gesetzliche Grundlage für honorarbasierte Anlageberatung in Deutschland geschaffen werden. Im Zentrum des Entwurfes steht die begriffliche Trennung von provisionsbasierter Anlageberatung und Honorarberatung.
Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht steht an. Die Kanzlei Dr. Roller & Partner begleitet dieses Thema fachlich und verfasst laufend Beiträge zu den neuesten Entwicklungen. Die Kanzlei hat für das Thema eine Task Force mit vier Anwälten gebildet, die ihnen bei allen Fragen rund um das Thema zur Seite stehen.
Der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs sieht für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen besondere Vorgaben vor, die sich mit der konkreten Ausgestaltung solcher Anlageformen für Privatinvestoren befassen.
Nach dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie vom 20.07.2012 soll am 22.07.2013 das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft treten. Der Entwurf dieses Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) hat insbesondere bei Anbietern geschlossener Fonds für Aufsehen gesorgt. Während einige Emissionshäuser erhebliche Ressourcen einsetzen, um die neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben bei der Emission und Verwaltung geschlossener Fonds zu erfüllen, beschäftigen sich andere Anbieter mit der Frage, wie sie ihr Geschäftsmodell fortsetzen können, ohne in den Anwendungsbereich des KAGB-E zu fallen.
Künftig bedarf jedes Unternehmen, das im Bereich der geschlossenen Fonds als Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist der Erlaubnis der BaFin. Der Gesetzesentwurf sieht dazu detaillierte Vorgaben vor, die es einzuhalten gilt, um die Erlaubnis zu erlangen.
Der Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes sieht durch die Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) die Einführung von für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten in den §§ 28-38 KAGB-E vor.
Der im Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) enthaltene Entwurf für ein Kapitalanlagesetzbuch (KAGB-E) sieht zur Umsetzung von Art. 21 der AIFM-Richtlinie (AIFM-RL) Regelungen vor, wonach für AIF künftig eine Verwahrstelle beauftragt werden muss. Während eine solche Verwahrstelle für OGAW bereits seit Jahren in Form der Depotbanken besteht, ist die Schaffung einer Verwahrstelle für AIF ein Novum, das in zahlreichen Aspekten jedoch in der Praxis bereits gelebt wird. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten gesetzlichen Anforderungen an die Verwahrstelle.
RA Elster als Referent zum Thema „MiFID II“ beim WM-Seminar am 3. Dezember 2012 in Frankfurt-Eschborn