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Neue Anforderungen an Finanzanlagenvermittler ab 01.01.2013

Von 21. Dezember 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Finanzanlagenvermittler haben ab Januar 2013 zahlreiche Neuerungen im Rahmen ihrer Berufsausübung zu beachten. Darüber hinaus gibt es einige Fristen, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt im Auge behalten werden sollten.

1. Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO

Für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen i.S.d. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO oder für die Anlageberatung nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO gilt eine Übergangsregelung mit einem vereinfachten Erlaubnisverfahren. Wer dIe Tätigkeit weiterhin ausüben möchte, muss bis spätestens 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO beantragen und sich registrieren lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34 c GewO als Erlaubnis nach § 34 f GewO. Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist zwingend erforderlich, muss jedoch erst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis 01.01.2015, erbracht werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt die Erlaubnis.

2. Interessierte ohne Erlaubnis nach § 34 c GewO

Für alle Interessierten, die Tätigkeiten ab dem Jahr 2013 ausüben wollen, die unter die Erlaubnispflicht gemäß § 34 f GewO fallen, gilt die unter 1. genannte Übergangsregelung nicht. Sie müssen daher, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen, einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellen und von der zuständigen Erlaubnisbehörde die Erlaubnis gemäß § 34 f GewO erhalten.

Für diese Personengruppe kann es sinnvoll sein, noch vor dem Jahreswechsel sich eine Erlaubnis nach § 34 c GewO zu beschaffen, weil sie dann ebenfalls in den Genuss der oben genannten Übergangsregelung kommen.

3. Sachkundenachweis und „Alte-Hasen-Regelung“

Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen i.S.d. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO oder für die Anlageberatung nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO verfügen, haben den Sachkundenachweis bis spätestens 01.01.2015 zu erbringen.

Personen, die bereits seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO tätig waren, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach der geltenden Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen.

Sofern angestellte Mitarbeiter unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken müssen diese ebenfalls sachkundig sein. Dies hat der Gewerbetreibende sicherzustellen. Andernfalls kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung dieser Person untersagt werden.

Interessierte, die Tätigkeiten, die unter die Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO fallen, ab dem Jahr 2013 erbringen wollen und nicht bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO verfügen, müssen den Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 34 f GewO sofort erbringen.

4. Berufshaftpflichtversicherung

eine Erleichterung können Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO muss den auch im Hinblick auf die gemäß § 9 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung künftig vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Es gilt auch hier die zu den Erlaubnisantrag geltende Übergangsfrist bis 01.07.2013.

Personen, die nicht bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO verfügen, müssen diese bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Erlangung der Erlaubnis nach § 34 f GewO nachweisen.

5. Anforderungen an Beratung und Dokumentation

Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ stellt gesteigerte Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Finanzanlagenvermittlers. Hinsichtlich dieser Vorschriften gelten keine Übergangsfristen. Sie sind von allen Marktteilnehmern bereits ab 01.01.2013 umzusetzen. Insbesondere sind ab dem Jahreswechsel daher

  • Anlageberatungsprotokolle nach den Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu erstellen,
  • sämtliche nach § 16 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erforderlichen Informationen vom Kunden einzuholen,
  • die einzelnen Informationspflichten nach §§ 12 ff Finanzanlagen Vermittlung Verordnung zu erfüllen,
  • Informations- und Werbematerialien auf ihre Vereinbarkeit mit § 14 Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu überprüfen,
  • Zuwendungen offen zu legen.

6. Fazit

Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird der Zugang zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler bzw. -berater in ein engmaschigeres regulatorisches Netz eingebunden. Bestimmte Personengruppen können Übergangsvorschriften in Anspruch nehmen und so einen zeitlichen Aufschub und zum Teil auch Erleichterungen erlangen. Einige Anforderungen sind allerdings bereits ab 01.01.2013 unterschiedslos von allen umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die gesteigerten Anforderungen in der Anlageberatung und der Dokumentation.

Die Kanzlei Dr Roller & Partner unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen gerne. Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.