Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung am 5. Dezember 2012 geändert. Die bloße Nachweistätigkeit im Sinne des Gewerberechts soll demnach keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG sein.
Mit ihrem Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung vom 17.05.2011 hatte die BaFin die Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Bereich der Nachweismakelei bekannt gegeben und mitgeteilt, zu einer Beaufsichtigung der Tippgeber zurückzukehren.
In dem numehr geänderten Merkblatt konkretisiert die BaFin ihre Verwaltungspraxis im Bereich der Nachweismakelei weiter und führt unter anderem aus, dass der Begriff der Vermittlung i. S. d. KWG auch die Bedeutung habe, die ihm in § 34c GewO a.F. zukommt. Vom Tatbestand der Anlagevermittlung soll daher auch das zielgerichtete Fördern der Abschlussbereitschaft eines Anlegers umfasst sein. Eine Förderung in diesem Sinne leistet danach, wer bewusst und final auf einen Anleger einwirkt, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung oder über die Veräußerung von Finanzinstrumenten abschließt. Dies ist nach Auffassung der BaFin insbesondere dann der Fall, wenn zwischen „Vermittler“ und dem vorgesehenen Vertragspartner eine Provisionsvereinbarung besteht.
Keine erlaubispflichtige Anlagevermittlung soll dagegen erbringen, wer nur den Kontakt zwischen dem Anleger und einem Veräußerer von Finanzinstrumenten herstellt, wenn die Kontaktherstellung sich als bloße Nachweistätigkeit im Sinne des Gewerberechts darstellt. Dies wiederum soll nach Auffassung der BaFin der Fall sein, wenn nur ein Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gegben wird, ohne bewusst und final auf den Anleger einzuwirken, um dessen Abschlussbereitschaft herbeizuführen. Das gleiche gelte für die bloße Benennung von an einem Erwerb von Finanzinstrumenten interessierten Anlegern gegenüber Anbietern von Finanzinstrumenten.
Die BaFin stellt damit klar, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung zum Einen das Bestehen einer vertraglichen Verbindung zum Vertragspartner und zum Anderen der Nachweis eines konkreten auf Finanzinstrumente gerichteten Geschäfts ist. Im Ergenis dürfte daher das reine Zuführen von Kunden ohne Benennung konkreter Finanzinstrumente erlaubnisfrei möglich sein, wenngleich aufgrund der offenen Formulierung der BaFin jeder Einzelfall gesondert zu betrachten sein dürfte. Fraglich ist wie sich die Ausführungen der BaFin im geänderten Merkblatt vom 05.12.2012 auf das Zuführen von Kunden in eine Vermögensverewaltung auswirken. Denn der Vermögensverwaltungsvertrag stellt nach unveränderter Auffassung der BaFin ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten dar.
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