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Keine Ausnahme für Private Placements: Kapitalanlagegesetzbuch gilt auch für Privatplatzierungen

Von 13. Februar 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die AIFM-Richtlinie wird in Deutschland durch das AIFM-Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert. Kernstück ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das zum 22.07.2013 in Kraft treten soll. Die aus den bisherigen Regelungen bekannte Unterscheidung zwischen öffentlichem und nicht-öffentlichem Angebot wird dabei aufgegeben.

Das KAGB hat einen weiten Anwendungsbereich. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist grundsätzlich jede Art von Fonds einer Regulierung durch das KAGB unterworfen (sog. materieller Fondsbegriff; Näheres hierzu finden Sie hier).

Das KAGB unterscheidet zwischen OGAW-Investmentvermögen, geschlossenen und offenen Investmentvermögen sowie Spezial- und Publikumsinvestmentvermögen. Eine Differenzierung nach der Art des Angebots (öffenrtlich oder nicht-öffentlich) findet in Abkehr von der bisherigen Rechtslage nicht statt.

Damit gelten für Investitionsvorhaben, die bislang als Private Placements bezeichnet wurden, künftig grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Investitionsvorhaben, die für den öffentlichen Vertrieb bestimmt sind.

Für Initiatoren und Emittenten bedeutet dies insbesondere, dass durch die Konzeption eines Private Placements (im Sinne der derzeitigen Definition) die Vorschriften des KAGB nicht umgangen werden können. Künftig werden auch Verwaltungsgesellschaften solcher Vorhaben einer Zulassungs- bzw. Registrierungspflicht unterliegen und die weiteren Anforderungen nach dem KAGB (z.B. Mindestkapitalanforderungen, Rechtsformvorgaben, Prospektpflicht, Anlagebedingungen, Investitionsbeschränkungen) zu erfüllen haben. Bei bereits im Vertrieb befindlichen Private Placements sollten unbedingt die Übergangsvorschriften des KAGB beachtet werden, da auch solche Vorhaben grundsätzlich noch in den Anwendungsbereich des KAGB fallen können.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Rechtsanwälte Urs Böckelmann, Christian Hackenberg, Dr. Philipp Hendel und Jan C. Knappe zur Verfügung.; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.