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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf zur Honorarberatung

Von 12. November 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Mit dem Gesetz soll eine gesetzliche Grundlage für honorarbasierte Anlageberatung in Deutschland geschaffen werden. Im Zentrum des Entwurfes steht die begriffliche Trennung von provisionsbasierter Anlageberatung und Honorarberatung.

So sollen Honorar-Anlageberater den Kunden informieren müssen, dass die Anlageberatung als Honorarberatung erbracht wird.

Seiner Empfehlung hat der Honorarberater eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sind und  nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zum Berater stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Er hat sich die Erbringung der Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen, d. h. er darf im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keinerlei Zuwendungen von einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist annehmen, es sei denn, das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.

Der Entwurf des Honorarberatungsgesetzes sieht diese Regelungen sowohl in § 31 Abs. 4b und 4c WpHG-E für zugelassene Dienstleister als auch in § 34h GewO-E für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO vor.

Sollten bestimmte Finanzinstrumente nicht zuwendungs- oder  provisionsfrei am Markt erhältlich sind, soll es dem Honorar-Anlageberater erlaubt bleiben, Zuwendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden.

Ferner sieht der Entwurf vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen entweder ausschließlich die Honorar-Anlageberatung oder diese organisatorisch, funktional und auch personell von der sonstigen Anlageberatung getrennt erbringt.
Der Entwurf sieht Einschränkungen bei der Abwicklung von Käufen als Festpreisgeschäft vor.

Diese Gesetzesinitiative bezieht sich inhaltlich ausdrücklich auf die Regelungen des MiFID Review, den die Kommission zur Überarbeitung der MiFID am 20.10.2011 vorgelegt hat. Die im Kommissionsentwurf vorgeschlagenen Voraussetzungen, die eine „unabhängige“ Anlageberatung erfüllen muss, werden vom deutschen Gesetzgeber als Voraussatzungen für die Honorar-Anlageberatung aufgegriffen.
Es fragt sich, weshalb die nationale Gesetzgebungsinitiative vorgenommen wird, wenn parallel zu denselben Gesichtspunkten eine europäische Richtlinie ergeht, die wiederum in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Hier findet eine doppelte Normsetzung ohne erkennbaren Mehrwert statt.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Christian Hackenberg.

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