Das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Musterbelehrung mit dem Unionsrecht hat in der Bankenwelt große Verunsicherung ausgelöst. Schon ist die Rede von einem neuen…
8. Mai 2017: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen und damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Contracts for Difference (CFDs) beschränkt. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden ab dem 10.08.2017 nicht mehr angeboten werden.
Am 29.9.2016 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf zum 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte – Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vorgelegt. Damit sind die wesentlichen Punkte des MiFID 2-Regulierungspakets hinreichend konkretisiert, um die Phase der unternehmensinternen Umsetzung einzuläuten.
Das OLG Frankfurt und LG Frankfurt haben einheitlich schuldnerfreundlich zu einigen Fragen rund um die Insolvenzanfechtung entschieden.
Der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs sieht für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen besondere Vorgaben vor, die sich mit der konkreten Ausgestaltung solcher Anlageformen für Privatinvestoren befassen.
Der im Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) enthaltene Entwurf für ein Kapitalanlagesetzbuch (KAGB-E) sieht zur Umsetzung von Art. 21 der AIFM-Richtlinie (AIFM-RL) Regelungen vor, wonach für AIF künftig eine Verwahrstelle beauftragt werden muss. Während eine solche Verwahrstelle für OGAW bereits seit Jahren in Form der Depotbanken besteht, ist die Schaffung einer Verwahrstelle für AIF ein Novum, das in zahlreichen Aspekten jedoch in der Praxis bereits gelebt wird. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten gesetzlichen Anforderungen an die Verwahrstelle.
Künftig bedarf jedes Unternehmen, das im Bereich der geschlossenen Fonds als Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist der Erlaubnis der BaFin. Der Gesetzesentwurf sieht dazu detaillierte Vorgaben vor, die es einzuhalten gilt, um die Erlaubnis zu erlangen.
Der Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes sieht durch die Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) die Einführung von für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten in den §§ 28-38 KAGB-E vor.