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Die Erlaubnispflicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß §§ 17 ff. des Entwurfs für ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E)

Von 3. Oktober 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Künftig bedarf jedes Unternehmen, das im Bereich der geschlossenen Fonds als Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist der Erlaubnis der BaFin. Der Gesetzesentwurf sieht dazu detaillierte Vorgaben vor, die es einzuhalten gilt, um die Erlaubnis zu erlangen.

1. Wer ist betroffen?

Künftig wird der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft erlaubnispflichtig sein. Nach der gesetzlichen Definition im Entwurf für das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E), sind Kapitalverwaltungsgesellschaften inländische Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF (Alternative Investmentfonds) zu verwalten. Betroffen sind also die Unternehmen, die letztlich die operative Fondsverwaltung leisten.

Eine Anzeigepflicht besteht künftig auch für die Inhaber bedeutender Beteiligungen an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bereits die Absicht des Erwerbs ist unverzüglich schriftlich gegenüber der BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann den Erwerb untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt oder berücksichtigt werden können. Insoweit verweist der Gesetzesentwurf immer wieder auf § 2c KWG.

2. Unterscheidung zwischen interner und externer

Kapitalverwaltungsgesellschaft und verschiedenen Investmentvermögen
Die Fondsverwaltung kann entweder intern oder extern durchgeführt werden. Unter einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft versteht der Gesetzesentwurf Gesellschaften, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens für die Verwaltung bestellt und daher für diese verantwortlich ist. Unter einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Investmentvermögen selbst zu verstehen,  sofern die Verwaltung intern rechtlich zulässig ist und die Geschäftsleitung des Investmentvermögens entschieden hat, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen. In diesem Fall sind Kapitalverwaltungsgesellschaft und Investmentvermögen also personenidentisch.

Für jedes Investmentvermögen kann im Übrigen nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein. Diese ist dann für die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen verantwortlich. Ferner unterscheidet der Gesetzesentwurf zwischen OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Verwaltungsgesellschaft.

3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind, sind teilweise identisch, teilweise unterscheiden sie sich je nachdem, ob eine externe oder interne Kapitalverwaltungsgesellschaft vorliegt und ob ein OGAW oder AIF verwaltet wird. Die nachfolgenden Voraussetzungen sind einheitlich und unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Investmentvermögens zu beachten.

3.1.  Risikomanagement

Das Risikomanagement ist zwingend durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu leisten, eine Auslagerung ist nicht möglich und würde zur Versagung der Erlaubnis führen.

Unter Risikomanagement versteht das Gesetz eine dauerhafte Risikokontrollfunktion, die in der Regel von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell zu trennen ist. Ausnahmen sind nach dem Gesetz zulässig, wenn dies aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte und der verwalteten Investmentvermögen unverhältnismäßig und nicht angemessen ist. In diesem Fall muss aber nachgewiesen werden, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte etabliert sind und damit ein wirksames Risikomanagement vorgehalten wird. Damit werden bekannte Begriffe aus dem Bereich der MaRisk und der MaComp verwendet, auf die dortigen Erfahrungswerte kann wohl zurückgegriffen werden.

Im Rahmen des Risikomanagements hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden. Es ist unzulässig, sich ausschließlich auf externe Ratings zu verlassen. Mindestens hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine zu dokumentierende und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung durchzuführen, wenn sie für Rechnung des Investmentvermögens Anlagen tätigt. Anlagen werden daher insbesondere im Bereich der AIF künftig erst nach einer angemessenen Due Diligence möglich sein. Die aus den Anlagepositionen erwachsenden  Risiken sind laufend zu erfassen, zu messen, zu steuern und zu überwachen. Hierfür sind Stresstests notwendig. Auch damit wird eine Anforderung aus den MaRisk übertragen.

Ferner hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, dass die Risikoprofile der jeweiligen Investmentvermögen der Größe, der Zusammensetzung sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie sie in den Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunterlagen festgelegt sind. Auf diese Weise wird ein laufender Abgleich zwischen Soll-Situation gemäß den Investoren dargestellten Grundsätzen und der Ist-Situation angestrebt. Im Falle des Einsatzes von Fremdkapital definiert das Gesetz weitergehende Pflichten, wann und wie Leverage eingesetzt werden kann.

Die detaillierten Anforderungen für AIF werden durch eine Level-2-Verordnung europarechtlich noch konkretisiert. Zudem kann flankierend eine Bundesverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen erlassen werden.

3.2. Liquiditätsmanagement

Jede Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ein angemessenes System zur Steuerung der Liquidität verfügen, soweit es sich nicht um ein geschlossenes Investmentvermögen handelt, für das kein Leverage eingesetzt wird. Im Rahmen dieses Liquiditätsmanagements sind Verfahren festzulegen, die die Überwachung von Liquiditätsrisiken ermöglichen und gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen mit den zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Auch insoweit sind regelmäßig Stresstests durchzuführen, im Rahmen derer auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zu Grunde zu legen sind.

Die genauen Anforderungen für AIF werden auch hier durch eine Level-2-Verordnung europarechtlich weiter konkretisiert. Zudem kann auch hierzu flankierend eine Bundesverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen erlassen werden.

3.3. Eigenmittel

Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört auch die Ausstattung der Gesellschaft mit ausreichenden Eigenmitteln. Dies sind mindestens 300.000 € für eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, mindestens 125.000 € für eine externe. Hinzu treten im Falle einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die mehr als 250 Millionen € Investmentvermögen verwaltet ein Betrag von mindestens 0,02 % des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen € übersteigt, maximal allerdings 10 Millionen €. Jede Kapitalverwaltungsgesellschaft hat außerdem zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, um potentielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, ersatzweise kann eine geeignete Versicherung vorgehalten werden.

3.4. Weitere Anforderungen

Zudem gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen:

  • die externe Fondsverwaltung darf nur durch Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH betrieben werden,
  • jede Kapitalverwaltungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben,
  • diese müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein (insoweit Rückgriff auf das KWG, dort § 25c Abs. 1 KWG),
  • Inhaber bedeutender Beteiligungen (mindestens 10 %) müssen ebenfalls zuverlässig sein; ferner dürfen keine Gründe vorliegen, die dem Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalverwaltungsgesellschaft entgegenstehen könnten,
  • der satzungsgemäße Sitz und die Hauptverwaltung haben sich in Deutschland zu befinden,
  • es müssen angemessene Maßnahmen zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten (ähnlich den Regelungen im WpHG) ergriffen sowie allgemeine organisatorische Vorkehrungen, z. B. zu Mitarbeitergeschäften, zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, das Vorhalten angemessener Kontrollverfahren im Rahmen einer internen Revision etc., getroffen werden.

4. Fazit

Die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren sind insgesamt stark an das Verfahren für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute angenähert. Der Gesetzesentwurf verweist sogar wiederholt auf die Vorschriften des KWG. Der bürokratische Aufwand zur Erlangung der Erlaubnis wird erheblich sein, die Unternehmensorganisation unterliegt verschärften Anforderungen. Umgekehrt wird aufgrund dieser Parallelität in der Praxis manches Problem aufgrund des bestehenden Erfahrungsschatzes gelöst oder umschifft werden können.

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