Zum 22.07.2013 soll das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft treten. Die Anbieter geschlossener Fonds müssen bis dahin eine Fülle von Aufgaben bewältigen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
Der BGH hat geurteilt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Zertifikates keine Offenlegung ihrer Gewinnmarge oder Vertriebsprovision schuldet – unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege des Festpreis- oder Kommissionsgeschäfts erfolgte.
Vier Jahre nach Umsetzung der der MiFID in Deutschland durch das FRUG legte die EU-Kommission am 20.10.2011 einen Vorschlagsentwurf zur Überarbeitung der MiFID Regelungen vor. Der Vorschlag besteht aus der Richtlinie MiFID 2, die in den Mitgliedsstaaten wieder in nationales Recht umgesetzt werden müsste und einer direkt wirkenden Verordnung namens MiFIR.
Am 26.04.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation veröffentlicht.
Das OLG Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass ein Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ein Kommissions- und kein Festpreisgeschäft vorliegt. Dies kann für die Frage, ob eine Bank über Einnahmen aus Wertpapieraufträgen aufklären muss, von entscheidender Bedeutung sein.
Am 30. März 2012 hat der Bundesrat die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) gebilligt.
Mit Urteil vom 20.09.2011 (AZ. II ZR 277/09) hat der II. Zivilsenat des BGH festgestellt, dass vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHG-MaAnzV) konkretisiert die Anforderungen des § 34d WpHG. Zusätzlich hat die BaFin ein IT-Informationsblatt herausgegeben, mit dem das Anzeigeverfahren zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 34d WpHG erläutert wird.
RA Elster als Referent zum Thema „MiFID II“ beim Finanz Colloquium Heidelberg am 23.-24. Oktober 2012