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EU-Kommission legt Vorschlagsentwurf zur Überarbeitung der MiFID Regelungen vor

Von 20. Juni 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Vier Jahre nach Umsetzung der der MiFID in Deutschland durch das FRUG legte die EU-Kommission am 20.10.2011 einen Vorschlagsentwurf zur Überarbeitung der MiFID Regelungen vor. Der Vorschlag besteht aus der Richtlinie MiFID 2, die in den Mitgliedsstaaten wieder in nationales Recht umgesetzt werden müsste und einer direkt wirkenden Verordnung namens MiFIR.

Die Initiative ist eine Reaktion auf einen erhöhten Wettbewerb, es werden Lehren aus der Finanzmarktkrise gezogen und auf technische Neuerungen im Handel, die zu Intransparenz führen wird reagiert. Nicht zuletzt haben Erfahrungen mit der MiFID zu der Erkenntnis geführt, dass im Anlegerschutz nachjustiert werden müsse. Die Regelungen sollen das Ziel, einheitliche Schutzniveaus bei möglichst allen Anlageprodukten und Dienstleistungen zu erreichen, näher bringen.

Aus der Vielzahl von teilweise sehr technischen Neuregelungen sollen hervorgehoben werden:

1. Zur Anlageberatung

Als „unabhängig“ soll sich ein Anlageberater nur noch bezeichnen können, wenn er auf die Annahme von Gebühren, Provisionen und monetäre Vorteile von Dritten verzichtet und  eine ausreichende Anzahl von Finanzinstrumenten bewertet, die hinsichtlich der Emittenten breit gestreut sind und keine Beschränkung auf Produkte besteht, die von  eng verbundenen Emittenten stammen.

Der Anlageberater muss darüber informieren, ob er „unabhängig“ in diesem Sinne ist und ob der Beratung  eine umfangreiche Marktanalyse zu Grunde liegt. Zudem bedarf es eines Hinweises, ob das empfohlene Produkt vom Berater einer laufenden Beurteilung unterzogen wird.

2. Zur Vermögensverwaltung

Es soll keine Annahme von Gebühren, Provisionen und monetären Vorteilen von Dritten mehr erlaubt sein.

3. Execution Only

Der Begriff, welche Finanzinstrumente als nicht komplex gelten und execution only gehandelt werden können, soll enger gefasst werden.

4. Aufzeichnungspflichten für Ordererteilung (sog. taping)

Telefonate oder elektronische Mitteilungen, die der Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Kundenaufträgen dienen, sind aufzuzeichnen.

Der Kunde hat einen Anspruch die Aufzeichnungen auch zu erhalten. Sie sind drei Jahre aufzubewahren.

5. Ausblick

Der Weg auf europäischer Ebene bis hin zur beschlossenen Richtlinie und Verordnung wird noch weit in das Jahr 2013 dauern. Die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten ist im Laufe des Jahres 2014 zu erwarten.

Bis dahin werden sich noch einige Einzelheiten verändern, auch der Einfluss verschiedener Lobbiisten  wird sich noch niederschlagen. Da die wesentliche Richtung der Veränderungen schon ausreichend deutlich wird, sollten die Marktteilnehmer aber schon jetzt ihre Geschäftsmodelle auf den Prüfstand stellen, welche Grundsatzentscheidungen neu zu treffen sind. Eine Beobachtung der weiteren Entwicklung ist geraten, da die Anpassungen vermutlich mit einigem Aufwand auch in zeitlicher Hinsicht verbunden sind. Mit einer längerfristigen Umstellungsphase von Geschäftsmodellen ist zu rechnen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Thomas Elster.

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