Der Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes sieht durch die Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) die Einführung von für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten in den §§ 28-38 KAGB-E vor.
Der im Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) enthaltene Entwurf für ein Kapitalanlagesetzbuch (KAGB-E) sieht zur Umsetzung von Art. 21 der AIFM-Richtlinie (AIFM-RL) Regelungen vor, wonach für AIF künftig eine Verwahrstelle beauftragt werden muss. Während eine solche Verwahrstelle für OGAW bereits seit Jahren in Form der Depotbanken besteht, ist die Schaffung einer Verwahrstelle für AIF ein Novum, das in zahlreichen Aspekten jedoch in der Praxis bereits gelebt wird. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten gesetzlichen Anforderungen an die Verwahrstelle.
RA Elster als Referent zum Thema „MiFID II“ beim WM-Seminar am 3. Dezember 2012 in Frankfurt-Eschborn
Zum 22.07.2013 soll das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft treten. Die Anbieter geschlossener Fonds müssen bis dahin eine Fülle von Aufgaben bewältigen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
Der BGH hat geurteilt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Zertifikates keine Offenlegung ihrer Gewinnmarge oder Vertriebsprovision schuldet – unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege des Festpreis- oder Kommissionsgeschäfts erfolgte.
Vier Jahre nach Umsetzung der der MiFID in Deutschland durch das FRUG legte die EU-Kommission am 20.10.2011 einen Vorschlagsentwurf zur Überarbeitung der MiFID Regelungen vor. Der Vorschlag besteht aus der Richtlinie MiFID 2, die in den Mitgliedsstaaten wieder in nationales Recht umgesetzt werden müsste und einer direkt wirkenden Verordnung namens MiFIR.
Am 26.04.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation veröffentlicht.
Das OLG Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass ein Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ein Kommissions- und kein Festpreisgeschäft vorliegt. Dies kann für die Frage, ob eine Bank über Einnahmen aus Wertpapieraufträgen aufklären muss, von entscheidender Bedeutung sein.