Das OLG Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass ein Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ein Kommissions- und kein Festpreisgeschäft vorliegt. Dies kann für die Frage, ob eine Bank über Einnahmen aus Wertpapieraufträgen aufklären muss, von entscheidender Bedeutung sein.
1. Inhalt der Entscheidung
Mit Urteil vom 29. Februar 2012 (19 U 188/11) hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass ein Anleger, der von einer Bank Schadensersatz wegen Rückvergütungen verlangt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Bank, die sich auf ein Festpreisgeschäft beruft, den Kaufauftrag des Anlegers tatsächlich im Wege des Kommissionsgeschäfts ausgeführt hat. Damit hat das OLG Frankfurt a. M. diese strittige Frage zugunsten der beklagten Bank entschieden.
2. Ausgangslage
Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. war das wegweisende Urteil des BGH vom 27. September 2011 (XI ZR 182/10) vorausgegangen. Darin hatte der BGH sich zu der in mehreren OLG-Entscheidungen unterschiedlich ausgelegten Frage geäußert, ob eine Bank über sog. Gewinnmargen aufklären muss. Der BGH hat dem eine Absage erteilt. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass Gewinnmargen bei einem Festpreisgeschäft, also bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Parteien und damit in einem Zwei-Personen-Verhältnis zustande kommen, während aufklärungspflichtige Rückvergütungen ein Drei-Personen-Verhältnis voraussetzten, wie es beispielsweise beim Kommissionsgeschäft vorliegt. Die Interessenlage sei daher nicht vergleichbar, da der Kunde in dieser Konstellation erkennen müsse, dass die Bank ein eigenes Gewinninteresse habe.
Offengeblieben war dabei die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür zu tragen hat, dass ein Festpreis- und kein Kommissionsgeschäft vorliegt. Dies war seit der Entscheidung des BGH vom 27 September 2011 teils heftig umstritten. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in dieser Frage nun auf die Seite der beklagten Bank gestellt.
3. Begründung des OLG Frankfurt a. M.
Zur Begründung heißt es im Urteil des OLG Frankfurt a. M., der Anleger könne sich
„nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Wertpapiergeschäften mit der Bank von einer tatsächlichen Vermutung für den Abschluss eines Kommissionsgeschäfts auszugehen sei, weil dieses die Regel und mithin das Festpreisgeschäft den Ausnahmefall bilde“.
Das OLG Frankfurt a. M. führt weiter aus, dass der BGH mit der Entscheidung vom 27. September 2011 seine Auffassung aufgegeben hat, die Bank müsse den Anleger darüber aufklären, dass kein Kommissionsvertrag, sondern ein Kaufvertrag und damit ein Festpreisgeschäft vorliege. Dies sei so zu werten, dass der BGH auch nicht mehr von einer Vermutung ausgehe, dass im Regelfall ein Kommissions- und kein Festpreisgeschäft vorliege. Dafür spreche, so das OLG Frankfurt a. M. weiter, auch die gleichgewichtige Nennung sowohl des Kommissions- als auch des Festpreisgeschäfts in den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
4. Fazit
Die Entscheidung weist in die richtige Richtung. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der BGH diese Entscheidung bestätigen wird. Banken sollten sich jedoch auf diese Rechtsprechung berufen, wenn sie sich Schadensersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt sehen, die ein Festpreisgeschäft betreffen.
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