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BaFin plant Ergänzung der MaComp

Von 23. Mai 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Am 26.04.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation veröffentlicht.

1. Regelungsgegenstand

Betroffen von den geplanten Änderungen sind die in §§ 31d WpHG, 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV geregelten Aufzeichnungspflichten. Hierzu soll in AT 8.2 ein zusätzliches (Teil-)modul aufgenommen werden, das die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtende Aufzeichnung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinn von § 31d WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen gemäß § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zu verbessern, näher konkretisiert.

2. Zuwendungsverzeichnis

Der Entwurf sieht hierzu vor, dass jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres ein unternehmensinternes Zuwendungsverzeichnis erstellt wird, das die vereinnahmten Zuwendungen – unterteilt nach monetären und nicht monetären Zuwendungen – ausweist. Nicht monetäre Zuwendungen sollen erforderlichenfalls durch Schätzung zu beziffern sein.

Monetären Zuflüsse, die an Kunden ausgekehrt werden unterliegen dieser Aufzeichnungspflicht nicht.

3. Verwendungsverzeichnis

Außerdem sollen Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig jährlich ein Verwendungsverzeichnis erstellen, das betragsmäßig oder prozentual ausweist, für welche Qualitätssicherungs- und -verbesserungsmaßnahmen die vereinnahmten Zuwendungen verwendet wurden. Hierzu gibt die BaFin einige Beispiele zur Hand, die als Qualitätssicherungs- oder -verbesserungsmaßnahmen geeignet sind.

4. Konsultationsphase

Stellungnahmen zum Entwurf der BaFin können bis 30.06.2012 bei der BaFin eingereicht werden.

5. Fazit

Der Entwurf der BaFin stellt keine wesentlichen neuen Anforderungen auf, sondern konkretisiert die bereits existierenden gesetzlichen Vorgaben weiter. Der Vorstoß der BaFin zeigt allerdings, dass künftig auch in diesem Bereich mit verstärkten aufsichtlichem Handeln zu rechnen ist.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Dr. Philipp Hendel.