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BGH: Keine Offenlegungspflicht hinsichtlich Vertriebsprovisionen beim Zertifikatserwerb

Von 29. Juni 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Der BGH hat geurteilt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Zertifikates keine Offenlegung ihrer Gewinnmarge oder Vertriebsprovision schuldet – unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege des Festpreis- oder Kommissionsgeschäfts erfolgte.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in verschiedenen in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten befasst und die zusprechenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben (u. a. Urteil vom 26. Juni 2012, Az. XI ZR 355/10 und XI ZR 259/11). In seinen Urteilen klärt der BGH weitere bislang offene Detailfragen zur sog. „Kick-back-Rechtsprechung“.

Die Schadenersatzklagen der Anleger hatten in den Vorinstanzen jeweils Erfolg, da die Gerichte z. T. angenommen hatten, das beklagte Kreditinstitut schulde den Anlegern unabhängig davon Schadensersatz, ob die die Zertifikate im Wege eines Festpreis- oder Kommissionsgeschäfts durch die Anleger erworben wurden. In jedem Fall hätte die Bank auf  ihre Vertriebsprovision bzw. „Marge“ hinweisen müssen. Im Falle eines Festpreisgeschäfts hätte das Institut zudem auf seine Verkäuferstellung und einen daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. Zudem stehe die von der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich. Die Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich insoweit aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.

Diesen Sichtweisen ist der BGH nunmehr entgegengetreten und hat die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hatte der BGH bereits durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.

Geklärt ist nunmehr auch, dass auch falls dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, keine Aufklärungspflicht über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung besteht. Die Grundsätze der sog. „Kick-back-Rechtsprechung“ beträfen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folge ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

Die Berufungsgerichte werden nunmehr Aspekten der Fehlberatung bzw. mangelhaften Aufklärung nachzugehen haben, denen bislang nicht nachgegangen wurde.

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