Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Insbesondere für geschlossene Fonds, aber auch für zahlreiche sonstige Anlagemodelle bringen die Neuregelungen grundlegende Änderungen mit sich.
Mit der PRIPS-VO wird ein weiteres Informationsblatt kommen, das sogenannte KID (Key Information Document). Die Verordnung wird im Herbst 2013 erwartet.
Die europäischen Ausschüsse ringen um mehr Transparenz zu Provisionen, eine neue Regulierung für Lebensversicherungsprodukte mit Anlageelementen (Versicherungsanlageprodukte) wird vorgesehen. Der europäische Kommissionsentwurf vom 03.07.2012 zur Neufassung der Versicherungsvermittler-richtlinie (IMD II) und die Verlautbarungen der Ausschüsse zeigen, dass die aufsichtsrechtlichen Erfordernisse für den Vertrieb von Versicherungsprodukten steigen werden.
RA Elster als Referent zum Thema „Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung und Informationsblätter“ am 30. September 2013 in Frankfurt-Eschborn
RA Böckelmann zu Fremdwährungsdarlehen beim Finanzcolloquium Heidelberg (FCH) am 21./22. Oktober 2013
Die Überarbeitung der MiFID schreitet voran, nach einer Flut von Vorschlägen des EU-Parlaments und des Rates wird derzeit im Rahmen der Vorbereitung auf die Trilog-Gespräche um eine einheitliche Regelung gerungen, im Oktober 2013 sind die abschließenden Beratungen terminiert.
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 über das KAGB abgestimmt und dieses mehrheitlich beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Das Gesetz muss vor seinem Inkrafttreten nun noch den Bundesrat passieren.
Finanzdienstleister werden gerade im Zusammenhang mit größeren Haftungskomplexen gelegentlich von einer schlechten Presse bis hin zu sog. „shit storms“ überzogen. Es gibt aber juristische Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, wenn dabei über die Stränge geschlagen wird.
Der BGH hat mit Urteil vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11) die Haftung einer Direktbank grundsätzlich verneint, wenn der Kunde ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit beauftragt hat, Beratungsleistungen für ihn auszuführen.
Das Gesetz enthält Anforderungen an die Ausgestaltung der Tätigkeit von Honoraranlageberatern. Diese Anforderungen treten am dem ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.