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KAGB: Übergangsregeln und Ausnahmen

Von 19. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Das Gesetz tritt zwar zum 22.07.2013 in Kraft, die §§ 343 ff. KAGB beinhalten allerdings zahlreiche Bestandsschutzregelungen, Schonfristen und Erleichterungen für bereits bestehende Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die BaFin hat sich in einem Merkblatt vom 18.06.2013 zu maßgeblichen Fragen hinsichtlich der Übergangsvorschriften im KAGB geäußert.

1. Bestandsschutz für Altfonds im Bereich geschlossene AIF

Geschlossene AIF, die vor dem 22.07.2013 aufgelegt wurden, genießen Bestandsschutz. Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass der AIF nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigt.  Auf das Ende der Zeichnungsfrist kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entsprechend der Auffassung der EU-Kommission geht die BaFin grundsätzlich von der „Tätigung einer zusätzlichen Anlage“ aus, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der eine Investition von Kapital zu Ertragszwecken beinhaltet. Dagegen sind geringfügige,  werterhaltende Maßnahmen nicht als „Tätigung einer zusätzlichen Anlage“ anzusehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts.

2. AIF

Zentrale Übergangsnorm für AIF ist § 343 KAGB. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die schon vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ausübten, haben danach alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsvorschriften des KAGB nachzukommen. Gemeint sind damit v. a. die Compliancevorgaben des KAGB. Zum Stichtag 22. Juli 2013 müssen nicht bereits alle Bestimmungen des KAGB eingehalten werden. Es sind aber zumindest Maßnahmen zur Anpassung an das KAGB zu ergreifen. Die vollständige Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaften wird mit dem Zeitpunkt verlangt, in dem die KVG ihren Erlaubnisantrag stellt. Erlaubnisanträge sollten daher erst gestellt werden, wenn die Vorschriften des KAGB eingehalten werden können. Hierfür kann der Übergangszeitraum genutzt werden. Dieser Übergangszeitraum beträgt maximal ein Jahr, denn das Gesetz sieht vor, dass der Erlaubnisantrag vor Ablauf des 21. Juli 2014 zu stellen ist.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ab dem 22. Juli 2013 neue AIF auflegen, gibt es hingegen keinen Aufschub. Sie haben das KAGB  von Anfang an zu beachten, bedürfen also insbesondere auch der Erlaubnis der BaFin für ihren Geschäftsbetrieb. Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 tätig war, darf hingegen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung der Erlaubnis nach den neuen Vorschriften (mit Ausnahme des Erfordernisses der Erlaubnis) verwalten und  vertreiben.

Für kleinere AIF, die sich lediglich registrieren lassen müssen, gilt all dies entsprechend. Verwaltungsgesellschaften von EU-AIF müssen spätestens bis 31.12.2014 über die Behörden ihres Heimatlandes die notwendigen Angaben gemäß § 54 KAGB an die BaFin übermittelt haben.

3. OGAW

Für OGAW sind die Übergangsvorschriften deutlich weniger streng. § 355 KAGB bestimmt im Wesentlichen, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 22.07.2013  tätig waren und über die notwendigen Erlaubnisse nach dem Investmentgesetz verfügten, keiner neuen Erlaubnis bedürfen. Die Anlagebedingungen der Fonds sind  bis Ende 2014 redaktionell anzupassen. Die Verwahrstelle eines bereits aufgelegten Fonds bedarf ebenfalls aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Depotbank keiner neuerlichen Genehmigung.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Rechtsanwälte Urs Böckelmann, Christian Hackenberg, Dr. Philipp Hendel und Jan C. Knappe zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags sind RA Christian Hackenberg und RA Jan C. Knappe.

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