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Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2) – Ergebnisse im Herbst 2013 erwartet

Von 1. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die europäischen Ausschüsse ringen um mehr Transparenz zu Provisionen, eine neue Regulierung für Lebensversicherungsprodukte mit Anlageelementen (Versicherungsanlageprodukte) wird vorgesehen. Der europäische Kommissionsentwurf vom 03.07.2012 zur Neufassung der Versicherungsvermittler-richtlinie (IMD II) und die Verlautbarungen der Ausschüsse zeigen, dass die aufsichtsrechtlichen Erfordernisse für den Vertrieb von Versicherungsprodukten steigen werden.

Transparenz zu Gebühren und Provisionen

Wesentliche Neuerungen wird es für den Vertrieb von sämtlichen Versicherungsprodukten bei der Offenlegung von Vergütungen und Provisionen geben. Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ist eine maximale Transparenz vorgesehen. Die Meinungsbildung in den zuständigen europäischen Ausschüssen für Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Währung sowie für Recht ist noch nicht abgeschlossen. Möglicherweise setzt sich noch durch, dass eine Transparenz erst auf konkrete Nachfrage hin geschaffen werden muss. Dann allerdings ist der Kunde auf dieses Informationsrecht hinzuweisen.

Legaldefinition von Versicherungsanlageprodukten und Regulierung des Vertriebs

Ein weiterer wesentlicher Bereich sind besondere Regelungen für Lebensversicherungen mit Anlageelementen. Für diese Versicherungsprodukte, die als Versicherungsanlageprodukte neu legal definiert werden, sollen weitergehende Wohlverhaltensregeln gelten. Diese Regelungen lehnen sich an die Vorgaben im Wertpapierhandelsgesetze für den Vertrieb von Finanzinstrumenten an. Die Harmonisierung der Regelungen zu Kapitalanlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ist das erklärte Ziel des europäischen Gesetzgebers. Es werden etliche Anpassungen bei der Gestaltung von Geschäftsmodellen, -abläufen und den Verträgen mit Kunden erforderlich.

Diskussion um das Prädikat unabhängig

Besondere Anforderungen sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission auch Vertriebe von Versicherungsanlageprodukten erfüllen müssen, die ihre Beratung als unabhängig bezeichnen. Die Stichworte lauten:

  • Hinreichende Anzahl von Versicherungsprodukten beurteilt
  • Streuung, bei Produktauswahl nicht auf verbundene Anbieter beschränkt
  • Keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere Geldvorteile von Dritten

Ob sich Differenzierung nach unabhängig und nicht unabhängig, die parallel zu der MiFID II Initiative von der Kommission vorgeschlagen wurde, durchsetzen wird, ist offen.

Harmonisierung der Regulierung mit den Kapitalanlagen nach WpHG

Ein über Jahre hinweg entwickeltes Maß an Wohlverhaltensregeln im Bereich des Vertriebs von Kapitalanlageprodukten wird mit den ebenfalls vorgesehenen Neuregelungen der MiFID II Initiative weiter verfeinert.

Einen Prozess der Regulierung, den die Kapitalanlagenberater seit Jahren mitgehen konnten, wird der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten im Schnelldurchlauf nachvollziehen müssen. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen sollen angepasst werden und steigen damit erheblich.

Zeitplan

Die abschließenden Beratungen zu IMD 2 verschieben sich etwas, derzeit ist der Herbst 2013 terminiert. Da die europäische Richtlinie noch in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, wird die Geltung erst 2014/15 zu erwarten sein.

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