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BaFin zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer

Von 31. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Juli 2013 ihr Merkblatt – Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer geändert.

Die BaFin versteht unter Investmentclubs „Vereinigungen von natürlichen Personen, die sich in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Führung eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer für die gemeinsame Anlage ihres privaten Vermögens in Aktien, Schuldtiteln und anderen Finanzinstrumenten zusammengefunden haben“.

Die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zum 22.07.2013 hat auch Bedeutung für Investmentclubs, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen können, sofern sie ein Investmentvermögen in diesem Sinne darstellen.

Mit der Änderung ihres Merkblattes – Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer trägt die BaFin der Einführung des KAGB Rechnung. In der Sache wird allerdings auf die Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens gemäß § 1 Abs. 1 KAGB verwiesen. Entscheidens für die Qualifikation eines Investmentclubs als Investmentvermögen ist nach Ansciht der BaFin insbesondere, ob Mitglieder gewerbsmäßig angeworben wurden oder angeworben werden sollen.

Die Anwendabarkeit des KAGB auf den jeweiligen Investmentclub hat insbesondere aufgrund der damit eingeführten  Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht, der weitergehenden Organisationspflichten sowie der Anforderungen an die Ausgestaltung von Investmentvermögen weitreichende Bedeutung. Dabei hängt die Anwendbarkeit des KAGB von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Investmentclubs, und damit vom Einzelfall, ab.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Rechtsanwälte Urs Böckelmann, Christian Hackenberg, Dr. Philipp Hendel und Jan C. Knappe zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.