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Startschuss: Das KAGB tritt in Kraft

Von 18. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Insbesondere für geschlossene Fonds, aber auch für zahlreiche sonstige Anlagemodelle bringen die Neuregelungen grundlegende Änderungen mit sich.

1. Die wesentlichen Inhalte des KAGB im Überblick

a) Anwendungsbereich

Zentraler Punkt für die Frage, ob das KAGB anwendbar ist, ist der Begriff des Investmentvermögens. Das ist nach der gesetzlichen Definition

„jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

Dazu, wie das im einzelnen auszulegen ist, hat die BaFin am 14. Juni 2013 ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Dieses Schreiben lässt allerdings noch zahlreiche Fragen offen. Die jeweiligen Anlagemodelle sollten daher dringend überprüft werden, Zweifelsfragen sollten dabei mit der BaFin geklärt werden.

Die Investmentvermögen werden unterteilt in OGAW und sonstige Investmentvermögen, die sog. Alternative Investment Funds (AIF).

b) Kapitalverwaltungsgesellschaften

Die externe Verwaltung eines Investmentvermögens kann nur durch Kapitalverwaltungsgesellschaften betrieben werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss dazu regelmäßig eine Erlaubnis der BaFin einholen oder – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – jedenfalls eine Registrierung vornehmen.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bei ihrer Tätigkeit eine Reihe organisatorischer Anforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere

  • Risikomanagement,
  • Einrichtung einer Compliance-Stelle,
  • Management von Interessenkonflikten,
  • Liquiditätsmanagement und
  • Schaffung von Vergütungsregelungen.

Die Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft können nicht komplett, sondern allenfalls teilweise, jedenfalls nur unter strengen Voraussetzungen und in Abstimmung mit der BaFin ausgelagert werden.

c) Verwahrstelle

Neu ist auch das Erfordernis einer Verwahrstelle für AIF. In Anlehnung an das Leitbild der Depotbank sieht der Gesetzgeber vor, dass auch bei AIF eine externe Verwahrstelle eingeschaltet werden muss. Die Verwahrstelle muss dafür eine Erlaubnis nach dem KWG besitzen.

Die Verwahrstelle hat neben der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens noch weitere Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere muss sie Kontrolle über bestimmte Geschäftsvorgänge der Kapitalverwaltungsgesellschaft ausüben.

d) Vertrieb

Das KAGB hält auch Anforderungen an den Vertrieb parat.

So muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft den beabsichtigten Vertrieb eines Investmentvermögens bei der BaFin anzeigen.

Den Anlegern müssen vor Vertragsschluss die Verkaufsunterlagen, also Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen und der letzte Jahres- und Halbjahresbericht zur Verfügung gestellt werden. Hinzu können je nach Art des Investmentvermögens noch weitere Unterlagen und Informationen kommen.

Das KAGB bestimmt außerdem, in welcher Art und Weise Werbung für die Beteiligung an Investmentvermögen zulässig ist.

2. Fazit: Handlungsbedarf

Das KAGB betrifft alle Ebenen von der Konzeption über die Durchführung bis hin zum Vertrieb von Investmentvermögen. Die Regelungstiefe und die Systematik, auf verschiedene europäische und deutsche Rechtsverordnungen zu verweisen, stellen die Branche dabei vor große Herausforderungen. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die das KAGB mit sich bringt, ist es aus unserer Sicht unerlässlich, bestehende und geplante Anlagemodelle einer Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anwendungsbereich des KAGB eröffnen. Nur wenn das nicht der Fall ist, können Erlaubnispflichten und der damit verbundene organisatorische Aufwand vermieden werden.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Rechtsanwälte Urs Böckelmann, Christian Hackenberg, Dr. Philipp Hendel und Jan C. Knappe zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Urs Böckelmann.