Die Überarbeitung der MiFID schreitet voran, nach einer Flut von Vorschlägen des EU-Parlaments und des Rates wird derzeit im Rahmen der Vorbereitung auf die Trilog-Gespräche um eine einheitliche Regelung gerungen, im Oktober 2013 sind die abschließenden Beratungen terminiert.
Seit dem Vorschlag der Kommission vom 20.10.2011 haben der Rat und das EU-Parlament jeweils eigene Regelungsvorschläge zu allen relevanten Bereichen des Kommissionsvorschlages vorgelegt, so etwa in
- Verschiedene Kompromisspapiere von Rat und EU-Parlament 09/2012
- Plenarsitzungsdokument des EU-Parlaments 05.10.2012
- Text des EU-Parlaments vom 26.10.2012
- Kompromisstexte des Rates vom 05.11.2012, 20.11.2012 und vom 13.02.2013
- EU Parlament hat die abschließende Beratung auf den Oktober 2013 terminiert
- Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt frühestens 2014
Die Änderungsvorschläge etwa des EU Parlaments vom 26.10.2012 sind tiefgreifend, nur beispielhaft sei auf folgende Vorschläge zur Verbesserung des Anlegerschutzes hingewiesen:
- Anlageprodukte für spezielle Zielgruppen
- Produktgeber stellt sicher, dass Anlageprodukte den Bedürfnissen eines Zielmarktes innerhalb der Kundenkategorien (Privatkunde oder professioneller Kunde) entsprechen.
- Produktgeber hält ein Genehmigungsverfahren für die Produkte vor, in dem anfänglich und fortwährend geprüft wird, ob Produkt den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht
- Produktgeber muss der Aufsicht jederzeit Art und Modalitäten ihres Genehmigungsverfahrens darstellen können.
- Vertrieb stellt sicher, dass nur in der Zielgruppe vertrieben wird, keine Anreize zum Vertrieb außerhalb der Zielgruppe
- Konkretisierung, Interessenkonflikte durch Vergütungssysteme zu vermeiden
- Vergütungssystem nicht abhängig von Verkaufszielen und Erträgen
- Keinerlei Anreize setzen, die zu Empfehlungen oder Informationen führen, die nicht fair, klar und nicht irreführend sind oder sonst zu unzulässigen Interessenkonflikten führen.
- Insbesondere die Vergütungssysteme und andere Vorkehrungen wie Leistungsbeurteilung dürfen keine Anreize setzen, dass Anlagen empfohlen werden, obwohl andere für den Kunden besser wären
- Regelungen zu Inducements für alle Wertpapierdienstleistungen
- Für alle Wertpapierdienstleistungen, nicht nur für Anlageberatung und Vermögensverwaltung werden die Regelungen zu Inducements geändert.
- Den Mitgliedsstaaten sollen mehrere Optionen zur Regelung des Bereichs eingeräumt werden
- Für Anlageberatung und Vermögensverwaltung heißt das zu Gebühren/Prov./nicht-monetären optional:
- ganz verbieten oder
- weiter einschränken, etwa Herausgabe oder Verrechnen
- Differenzierung abhängig/unabhängig (auch bei Vermögensverwaltung)
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