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MiFID-Überarbeitung auf EU-Ebene – Ergebnis für Oktober 2013 erwartet

Von 12. Juni 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die Überarbeitung der MiFID schreitet voran, nach einer Flut von Vorschlägen des EU-Parlaments und des Rates wird derzeit im Rahmen der Vorbereitung auf die Trilog-Gespräche um eine einheitliche Regelung gerungen, im Oktober 2013 sind die abschließenden Beratungen terminiert.

Seit dem Vorschlag der Kommission vom 20.10.2011 haben der Rat und das EU-Parlament jeweils eigene Regelungsvorschläge zu allen relevanten Bereichen des Kommissionsvorschlages vorgelegt, so etwa in

  • Verschiedene Kompromisspapiere von Rat und EU-Parlament 09/2012
  • Plenarsitzungsdokument des EU-Parlaments 05.10.2012
  • Text des EU-Parlaments vom 26.10.2012
  • Kompromisstexte des Rates vom 05.11.2012, 20.11.2012 und vom 13.02.2013
  • EU Parlament hat die abschließende Beratung auf den Oktober 2013 terminiert
  • Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt frühestens 2014

Die Änderungsvorschläge etwa des EU Parlaments vom 26.10.2012 sind tiefgreifend, nur beispielhaft sei auf folgende Vorschläge zur Verbesserung des Anlegerschutzes hingewiesen:

  • Anlageprodukte für spezielle Zielgruppen
  • ­Produktgeber stellt sicher, dass Anlageprodukte den Bedürfnissen eines Zielmarktes innerhalb der Kundenkategorien (Privatkunde oder professioneller Kunde) entsprechen.
  • Produktgeber hält ein Genehmigungsverfahren für die Produkte vor, in dem anfänglich und fortwährend geprüft wird, ob Produkt den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht
  • Produktgeber muss der Aufsicht jederzeit Art und Modalitäten ihres Genehmigungsverfahrens darstellen können.
  • Vertrieb stellt sicher, dass nur in der Zielgruppe vertrieben wird, keine Anreize zum Vertrieb außerhalb der Zielgruppe
  • Konkretisierung, Interessenkonflikte durch Vergütungssysteme zu vermeiden
  • Vergütungssystem nicht abhängig von Verkaufszielen und Erträgen
  • Keinerlei Anreize setzen, die zu Empfehlungen oder Informationen führen, die nicht fair, klar und nicht irreführend sind oder sonst zu unzulässigen Interessenkonflikten führen.
  • Insbesondere die Vergütungssysteme und andere Vorkehrungen wie Leistungsbeurteilung dürfen keine  Anreize setzen, dass Anlagen empfohlen werden, obwohl andere für den Kunden besser wären
  • Regelungen zu Inducements für alle Wertpapierdienstleistungen
  • ­Für alle Wertpapierdienstleistungen, nicht nur für Anlageberatung und Vermögensverwaltung werden die Regelungen zu Inducements geändert.
  • Den Mitgliedsstaaten sollen mehrere Optionen zur Regelung des Bereichs eingeräumt werden
  • Für Anlageberatung und Vermögensverwaltung heißt das zu Gebühren/Prov./nicht-monetären optional:
  • ganz verbieten oder
  • weiter einschränken, etwa Herausgabe oder Verrechnen
  • Differenzierung abhängig/unabhängig (auch bei Vermögensverwaltung)

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Thomas Elster.

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