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Erlaubnis-, Registrierungs- und Anzeigepflichten – was ist zu tun?

Von 19. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Das KAGB bringt eine Reihe neuer Erlaubnis-, Registrierungs- und Anzeigepflichten mit sich.

1. Fondsverwaltung

Zentral ist sicher die neue Erlaubnispflicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)  gem. § 17 ff. KAGB. Künftig bedarf jedes Unternehmen, das als Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, der Erlaubnis der BaFin.

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF (Alternative Investmentfonds) zu verwalten. Betroffen sind also die Unternehmen, die letztlich die operative Fondsverwaltung leisten.

Keiner Erlaubnis bedürfen Kapitalverwaltungsgesellschaften von AIF, die unter die Ausnahme- und Erleichterungstatbestände in § 2  KAGB fallen. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen die Verwaltung von Spezial-AIF oder von inländischen geschlossenen AIF, deren verwaltete Vermögensgegenstände den Wert von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Diese Unternehmen müssen – soweit die weiteren Voraussetzungen der § 2 Abs. 4 bzw. Abs. 5 KAGB erfüllt sind, an Stelle einer Erlaubnis

  • sich bei der BaFin registrieren
  • sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bafin ausweisen
  • der BaFin zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen
  • die BaFin  regelmäßig über die gehandelten Instrumente und etwaige Klumpenrisiken informieren
  • die BaFin unverzüglich informieren, falls die Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nicht mehr erfüllt sind

Derartige Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen im Übrigen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und dürfen nur AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.

Eine Anzeigepflicht besteht künftig auch für die Inhaber bedeutender Beteiligungen an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bereits die Absicht des Erwerbs ist unverzüglich schriftlich gegenüber der BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann den Erwerb untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt oder berücksichtigt werden können. Insoweit verweist das Gesetz auf § 2c KWG.

2. Vertriebsanzeigen

Der Vertrieb von Investmentvermögen bedarf künftig einer vorangegangenen Vertriebsanzeige bei der BaFin. Unter Vertrieb ist dabei jedes Anbieten oder Platzieren eines Investmentvermögens zu verstehen, unabhängig von der Frage, ob es sich um ein öffentliches Angebot oder ein Private Placement handelt.
Das Kapitalanlagegesetzbuch sieht in den §§ 316-331 unterschiedlich ausgestaltete Anzeigeverfahren vor. Diese differenzieren einerseits nach unterschiedlichen Fondskategorien, andererseits nach unterschiedlichen Zielgruppen (Erleichterungen für den Vertrieb ausschließlich an semiprofessionelle und/oder professionelle Anleger).
Beim geplanten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland muss das Anzeigeschreiben an die BaFin beispielsweise gemäß § 316 KAGB folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Geschäftsplan
  • Anlagebedingungen
  • Angabe der Verwahrstelle
  • Verkaufsprospekts
  • wesentliche Anlegerinformationen

Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Anzeigeunterlagen teilt die BaFin der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob jene mit dem Vertrieb beginnen kann.

3. Verwahrstellen

Da Kapitalanlagegesellschaften und deren Depotbanken bereits nach dem Investmentgesetz regulatorischen Vorgaben unterlagen, betreffen die Neuerungen in erster Linie die Verwahrstellen von AIF. Das Gesetz enthält dezidierte Angaben über den Pflichtenkreis der Verwahrstelle.
Für Verwahrstellen (Treuhänder) von Publikums-AIF schreibt § 87 in Verbindung mit § 69 Abs. 1, 2 und 4 KAGB ein Genehmigungsverfahren vor, wie es Depotbanken durchlaufen müssen. Antragstellerin ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Verwahrstelle für einen bestimmten Publikums-AIF beauftragen will.
Für Verwahrstellen von Spezial-AIF ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. § 80 Abs. 4 KAGB sieht in diesem Falle vor, dass die Verwahrstelle gegenüber der BaFin lediglich durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft benannt werden muss. Hat die BaFin gegen die Beauftragung Bedenken, verlangt sie die Benennung eines alternativen Treuhänders. Eine positive Bescheinigung der Unbedenklichkeit des Treuhänders ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Rechtsanwälte Urs Böckelmann, Christian Hackenberg, Dr. Philipp Hendel und Jan C. Knappe zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags sind RA Christian Hackenberg und RA Jan C. Knappe.