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PRIPs – Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

Von 2. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Mit der PRIPS-VO wird ein weiteres Informationsblatt kommen, das sogenannte KID (Key Information Document). Die Verordnung wird im Herbst 2013 erwartet.

Zielsetzung der EU-Kommission

Mit dem Vorschlag vom 03.07.2012 für ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte verfolgt die Kommission folgende Ziele:

  • Stärkung der Transparenz für Kleinanleger über Anlageprodukte,
  • Stärkung des Vertrauens der Kleinanleger und
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Anlageproduktanbietern.

Das Informationsblatt soll sich auf „verpackte“ Strukturen beziehen (Packaged Retail Investment Products = PRIP). Die deutsche Übersetzung von PRIPs lautet Anlageprodukte, der Begriff wird sehr kompliziert legal definiert. Wesensmerkmale eines Anlageproduktes (PRIPs) sind:

  1. Es besteht ein Anlagerisiko – die Höhe des Rückzahlungsbetrags ist von Schwankungen eines oder mehrerer Referenz- oder Vermögenswerte – außer Zinssätze – abhängig.
  2. Es ist „verpackt“ – der Anleger investiert nicht „direkt“, sondern in Produkte, bei denen der Anlageproduktanbieter verschiedene Vermögenswerte kombiniert, ummantelt oder bündelt, dies sind z.B.:
  • geschlossene und offene Investmentfonds einschließlich OGAW;
  • Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter wie fondsgebundene Lebensversicherungen;
  • strukturierte Finanzprodukte verpackt in Form von Versicherungen, Wertpapieren oder Bankprodukten;
  • Finanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien- oder Wechselkursen ableitet (Derivate).

Bereitstellung des Informationsblattes

Der Verkäufer eines Anlageproduktes (jedweder Vertrieb) muss einem Privatkunden das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Geschäftsabschluss zur Verfügung stellen.

Inhaltliche Anforderungen

Das KID muss präzise, redlich, klar, nicht irrführend sein und für jedes aufgelegte Anlageprodukt vom Produktanbieter erstellt werden. Es hat einen stark standardisierten Aufbau.

Nach der Überschrift Basisinformationsblatt“ erfolgt ein wortwörtlich vorgegebener Hinweis. Sodann sind der Name des Anlageproduktes und die Identität des Produktanbieters zu nennen. Die weiteren Informationsinhalte werden unter näheren Vorgaben als Antworten auf folgende vorgeschriebene Fragen erteilt:

  • Um welche Art von Anlage handelt es sich?
  • Könnte ich Geld verlieren?
  • Wozu ist das Anlageprodukt gedacht?
  • Welche Risiken bestehen, und was könnte ich zurückbekommen?
  • Welche Kosten entstehen?
  • Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?
  • Bei Altersvorsorgeprodukten: Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?

Auf den Vorschlag des Rates hin soll das Basisinformationsblatt max. 3 DIN-A 4 Seiten lang sein.

Schadensersatzanspruch und Beweislastumkehr

Es ist eine eigene Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und u.U. eine Beweislastumkehr vorgesehen.

Abgrenzung der Anwendungsbereiche anderer Informationsblätter

Im deutschen Recht gibt es aufgrund nationaler Initiativen bereits das PIB (§ 31 IIIa WpHG), das VIB (§ 13 VermAnlG) sowie das KIID (§ 42 II InvG) aufgrund der OGAW IV Richtlinie.

Die Anwendungsbereiche zum KID werden sorgfältig abzugrenzen sein, was eine Wissenschaft für sich werden wird.

Zeitplan

Die abschließenden Beratungen zu PRIPs verschieben sich etwas, derzeit ist der Herbst 2013 terminiert. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, ist eine Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedsstaaten nicht erforderlich. Das Inkrafttreten der Verordnung ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung vorgesehen. Die inhaltliche Geltung der Regelungen tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten ein. Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) sollen noch bis fünf Jahre nach Inkrafttreten verwendbar sein.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Thomas Elster.