Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Gewerbeaufsicht nehmen sich bereits seit einiger Zeit verstärkt den Besonderheiten automatisierter Anlagemodelle an. Die Europäische MiFID 2-Richtlinie bringt weitergehende Verpflichtungen für Finanzintermediäre und trifft auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung – Das hat auch Bedeutung für Fintechs.
Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden.
Über die gesetzlichen Regelungen zum Crowdinvesting wurde schon viel geschrieben. Weder Emittenten noch Plattformbetreiber sollten dabei aber das gleichzeitig eingeführte Widerrufsrecht aus den Augen verlieren. Denn darin schlummern Untiefen und Gefahren.
Das Basisinformationsblatt muss ab dem 31.12.2016 vorgehalten werden, das steht schon lange fest. Aber: Für welche Produkte genau? Welche Inhalte soll das Basisinformationsblatt haben? Muss auch für bereits aufgelegte und im Vertrieb befindliche Produkte nachgerüstet werden? Welche Ereignisse lösen Aktualisierungspflichten aus? Fragen über Fragen, die auch ein halbes Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung nicht befriedigend beantwortet worden sind.
Betreiber von Börsenbriefen und Finanzanalysten müssen aufpassen. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 25.02.2016 (3 StR 142/15) die Hürden für eine Strafbarkeit wegen „sonstiger Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz niedrig gesetzt.
Das LSG (Landessozialgericht) Bayern hat geurteilt, dass ausschließlich mit einem Maklerpool kooperierende Vermittler rentenversicherungspflichtig sind. Maßgeblich kommt es auf die jeweiligen Umstände an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass der in der deutschen Kreditwirtschaft übliche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte § 104 der Insolvenzordnung (InsO) widerspricht und daher (teil)unwirksam ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kündigt aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung an, kurzfristig eine Regelung zu suchen.
Der Regierungsentwurf des sog. ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (Fimanog) sieht eine weitre Ausweitung des Vermögensanlagengesetzes im Bereich der Direktinvestments vor.
Die Kommission hat im April 2016 begonnen, konkretisierende sogenannte Level 2 Maßnahmen zu veröffentlichen. MiFID II und MiFIR sehen zur Konkretisierung der Regelungen eine große Anzahl von Ermächtigungen an die europäische Kommission vor, um delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Ab 3. Juli 2016 erlangen die Regelungen des Europäischen Marktmissbrauchspakets (Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und der im ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FimanoG) enthaltenen deutschen Umsetzungsnormen Geltung.