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IDD: Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der Richtlinie liegt vor!

Von 30. November 2016Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Am 21.11.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD Richtlinie vom 20.1.2016 über den Versicherungsvertrieb vorgelegt.

Betroffene Gesetze, Geltung

Das IDD – Umsetzungsgesetz sieht Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor. Der überwiegende Teil der Regelungen soll am 23.2.2018 in Kraft treten.

Übergeordneter Regulatorischer Zusammenhang

Auf europäischer Ebene erfolgten drei regulatorische Initiativen, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die PRIIP-Verordnung zu einem neuen Basisinformationsblatt, die nach derzeitigen Verlautbarungen am 1.1.2018 direkte Geltung erlangen wird und unter anderem den Begriff des Versicherungsanlageproduktes definiert. Die IDD Richtlinie greift auf diesen Begriff des Versicherungsanlageproduktes zurück und statuiert generell Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb sowie besondere Wohlverhaltenspflichten für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Diese Wohlverhaltenspflichten orientieren sich ihrerseits an den Neuregelungen der MiFID 2. Die MiFID 2 Regulierung, deren Regelungen am 3.1.2018 in Kraft treten, gelten für Wertpapierfirmen und sieht in ihrem Erwägungsgrund 87 bereits vor, dass entsprechende Regelungen auch für Versicherungsanlageprodukte gelten sollen.

Eine Analyse der IDD-Umsetzung zeigt, dass das Regulierungsniveau von MiFID 2 in Bezug auf die Wohlverhaltenspflichten nicht zur Gänze erreicht wird. Für den Bereich der Versicherungsanlageprodukte ist der regulatorische Schritt allerdings erheblich, da bisher keine Wohlverhaltenspflichten galten, die vom Schutzniveau mit denen nach MiFID 1 zu vergleichen wären.

Wohlverhaltenspflichten

Im Folgenden skizzieren wir einige wesentliche Wohlverhaltenspflichten, die im Versicherungsvertrieb in Anlehnung an die MiFID 2 Regelungen zu berücksichtigen sein werden.

Informationen und Werbemitteilungen

Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit müssen redlich, ehrlich und dürfen nicht irreführend sein. Diese Pflicht umfasst auch Werbemitteilungen, die stets als solche erkennbar sein müssen.

Versicherungsanlageprodukte

Eine Herausforderung wird es sein, die Abgrenzung vorzunehmen, wann eine Versicherungsprodukt als Versicherungsanlageprodukt anzusehen ist.

Das Versicherungsanlageprodukt zeichnet sich dadurch aus, dass es einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.

Als ob die Definition nicht schon kompliziert genug wäre, wird der Anwendungsbereich noch durch eine Vielzahl von Ausnahmen bestimmt. Keine Versicherungsanlageprodukte sind:

  • bestimmte Nichtlebensversicherungsprodukten (z.B. Unfall-, Kranken- oder Haftpflichtversicherungen);
  • reine Risikolebensversicherungsverträge, die ausschließlich im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
  • Altersvorsorgeprodukten, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
  • bestimmte amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme;
  • individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.

Informationspflichten

Bemerkenswert ist, dass die Pflichten aus MiFID 2 zur Kostentransparenz, die ex-ante und ex-post herzustellen ist, übernommen wurden.

Im Falle von Beratung muss zudem informiert werden, ob die Eignung des Versicherungsanlageproduktes regelmäßig überprüft wird. Sollte das der Fall sein, wird der Vertrag zu einem Dauerschuldverhältnis, was weitreichende Haftungsfolgen hat.

Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten

Wie im WpHG werden verschiedene Dienstleistungstypen und ihre Pflichtenkreise definiert, so gibt es das Beratungsgeschäft mit dem Erfordernis einer Geeignetheitsprüfung, das beratungsfreie Geschäft mit einer Angemessenheitsprüfung, sowie das reine Ausführungsgeschäft (execution only) bei nicht-komplexen Versicherungsanlagen.

Geeignetheitsbericht

Der Geeignetheitsbericht, der nach MiFID 2 im Anlagerecht das Beratungsprotokoll ablöst, wird auch bei dem Beratungsvertrieb von Versicherungsanlageprodukten erforderlich.

Umgang mit Zuwendungen

Zuwendungen dürfen nicht im Wege stehen, die Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kunden zu erbringen, auch sind Zuwendungen dem Kunden offenzulegen. Anders als im WpHG ist aber nicht die Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen gefordert, es wird nur gefordert, dass sich Zuwendungen nicht nachteilig auf die Qualität für den Kunden auswirken. Diese Abweichung von den Vorgaben der MiFID 2 ist bemerkenswert. Während MiFID 2 im Bereich der erforderlichen Qualitätsverbesserung, zu der Zuwendungen bestimmt sein müssen, erhebliche Verschärfungen vorsieht, bleibt die Regelung in der IDD noch hinter denen der MiFID 1 zurück.

Umgang mit Interessenkonflikten

Der Umgang mit Interessenkonflikten wird wie im Anlagebereich so gestaltet, dass Interessenkonflikte primär vermieden werden müssen. Nur soweit das nicht möglich ist, hat eine Offenlegung gegenüber dem Kunden vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu erfolgen.

Honorar-Versicherungsberater

Der Gesetzgeber stellt neben den Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler, § 34 d Abs. 1 GewO-E) den neuen Beratertypus des Honorar-Versicherungsberaters (§ 34 d Abs. 2 GewO-E), der auch vermitteln darf. Den bisherigen Versicherungsberater (§ 34 e GewO) gibt es dann nicht mehr.

Ein Marktteilnehmer muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder als Honorar-Versicherungsberater erhalten möchte, gleichzeitig sind sie nicht erhältlich. Die Systematik dieser Abgrenzung ist der bei den Finanzanlagenvermittlern zwischen §§ 34 f und 34 h GewO entlehnt.

Kennzeichnend für den Honorar-Versicherungsberater ist es, dass er keinen wirtschaftlichen Vorteil von einem Versicherungsunternehmen erhält oder in anderer Weise abhängig ist. Er darf sich nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Seine Tätigkeit wird wie folgt skizziert:

  • Die – auch rechtliche – Beratung des Versicherungskunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall.
  • Die außergerichtliche Vertretung des Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
  • Die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen für den Versicherungskunden.

Sollte der Honorar-Versicherungsberater Zuwendungen erhalten, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen, so muss er diese an den Versicherungskunden weiterleiten (Durchleitungsgebot, § 48c VAG-E).

Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler hingegen dürfen sich künftig nur noch durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. Die praktisch relevante Fallgruppe, dass Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis vermitteln, ist im Hinblick auf Verbraucher nicht mehr möglich.

Die Beratung von Unternehmern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen soll hingegen weiterhin auf Honorarbasis möglich sein. 

Der von Verbraucherschützern häufig angeprangerte angebliche Interessenkonflikt, dass der Makler im Lager des Kunden steht aber vom Versicherer bezahlt wird durch diese Regelung vertieft.

Das Umsetzungsgesetz sieht weiterhin die Aufrechterhaltung des Provisionsabgabeverbotes vor (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot, § 48 b VAG-E), eine Regelung, die in letzter Zeit durch die obergerichtliche Zivilrechtsprechung in Deutschland bezweifelt wurde.

Unverhältnismäßige Schwächung des Versicherungsmaklers

Die im Entwurf des Umsetzungsgesetzes vorgesehene Regelung schwächt die Position des Versicherungsmaklers massiv, ihm wird die Möglichkeit, ein Mischmodell gegenüber Verbrauchern anzubieten, unmöglich gemacht. Zugleich wird ihm mit dem Honorar-Versicherungsberater eine starke Konkurrenz geschaffen, die nicht nur beraten, sondern auch vermitteln darf.

Der Protest gegen diese Benachteiligung des Versicherungsmaklers formiert sich, es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Regelungen korrigiert werden.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei, Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Thomas Elster