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PRIIPs-Verordnung und Basisinformationsblätter – Level 2 ist da, Level 3 kommt

Von 11. Juli 2016Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Das Basisinformationsblatt muss ab dem 31.12.2016 vorgehalten werden, das steht schon lange fest. Aber: Für welche Produkte genau? Welche Inhalte soll das Basisinformationsblatt haben? Muss auch für bereits aufgelegte und im Vertrieb befindliche Produkte nachgerüstet werden? Welche Ereignisse lösen Aktualisierungspflichten aus? Fragen über Fragen, die auch ein halbes Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung nicht befriedigend beantwortet worden sind.

Ab dem 31.12.2016 müssen Emittenten („Hersteller“) Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) erstellen, der Vertrieb muss diese Basisinformationsblätter in entsprechenden Beratungs- und Verkaufssituationen zur Verfügung stellen.

Welche Inhalte das Basisinformationsblatt haben muss, wird bereits in der PRIIPs-VO vom 26.11.2014 (Level 1) recht genau beschrieben. Nunmehr hat die Europäische Kommission endlich detaillierte Regelungen hierzu auf Level 2-Ebene folgen lassen. Am 30.06.2016 – also exakt ein halbes Jahr vor Geltung der Regelungen – hat sie nach intensiven Vorarbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) die PRIIP-RTS (Technical Regulatory Standards) veröffentlicht.

Nunmehr steht fest, dass es eine detaillierte Mustervorlage für das PRIIP gibt. Die Inhalte der einzelnen Abschnitte (deren Zwischenüberschriften bereits in der PRIIPs-VO festgelegt worden sind) werden in den PRIIP-RTS genau beschrieben. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den Übersichten zum Risiko, zur Kostenstruktur und zu möglichen Performanceverläufen zuteil.

Für die Beschreibung des Risikos ist ein „Gesamtrisikoindikator“ vorgesehen, mit einer numerischen Skala von 1 bis 7. Die Ermittlung der jeweiligen Risikostufe ist genau geregelt und eine Wissenschaft für sich. Hinzu kommen mehrere Performanceszenarien für unterschiedliche zu unterstellende Verläufe.

Des Weiteren sind mindestens drei Performance-Szenarien darzustellen: ungünstiger, neutraler und günstiger Verlauf. Auch hierfür gibt es genaue mathematische Vorgaben. Bei besonders risikoträchtigen Produkten können die erheblichen Verlustrisiken zudem in einem zusätzlichen Performanceszenario abgebildet werden.

Im Abschnitt „Kosten“ sind zwei Tabellen einzupflegen: Die Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ und die Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“. Auch für die Inhalte dieser Tabellen gibt es ausdifferenzierte, komplexe Regelungen.

Keine Antwort liefern die PRIIP-RTS hingegen auf weitere drängende Fragen, beispielsweise zum Anwendungsbereich (welche Produkte sind erfasst, welche nicht?), oder zur Aktualisierungspflicht. Diesen Fragen kommt angesichts der kurzen verbleibenden Zeit bis zum Geltungsbeginn der Basisinformationsblätter große Bedeutung zu.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) haben diese Situation zumindest erkannt und am 30.06.2016 in einem Schreiben an die Kommission angekündigt, Level 3-Verlautbarungen zu wichtigen Fragen zu veröffentlichen. Diese Verlautbarungen werden einen ähnlichen rechtlichen Status haben wie Rundschreiben oder Merkblätter der BaFin. Sie setzen kein positives Recht, geben aber die Verwaltungspraxis bzw. Verwaltungsmeinung zu üblichen Problemstellungen wieder. Die ESA haben angekündigt, ihre Level 3-Verlautbarungen voraussichtlich in der Form von „questions and answers“ zu veröffentlichen – also vergleichbar der bekannten „FAQ“-Methode. Es wäre schön, wenn die Veröffentlichung dieser Fragen und Antworten so schnell wie möglich erfolgte, damit den betroffenen Emittenten wenigstens etwas Zeit zur Prüfung und Anpassung ihrer Prozesse bleibt.

Ein ganz praktisches Problem werden die ESA allerdings nicht lösen können: wie all die dezidiert vorgesehenen Informationen, Indikatoren und Übersichten in verständlicher Sprache und zumutbarer Schriftgröße auf drei DIN A4 Seiten passen sollen – dies ist nämlich eine zwingende Vorgabe der PRIIPs-VO.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Jan C. Knappe.