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§ 34f GewO-Erlaubnis wird eingeschränkt

Von 5. September 2016Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden.

 

Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FimanoG) wird die Bereichsausnahme in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG) eingeschränkt. Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und -vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erbringen, sind demnach nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das 1. FimanoG nicht vor.

Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Damit trug das Gericht nach Auffassung des Gesetzgebers offensichtlich dem Anlegerschutz nicht ausreichend Rechnung, da die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten auf dem Primärmarkt gerichtet war.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.