EU-Kommission, Rat und Parlament haben sich Anfang Juni 2015 auf einen Kompromiss zur Überarbeitung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) verständigt.
Am 9.3.2015 hat die BaFin ihr Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ geändert.
Nach vorangegangenen Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamm mehren sich die Anzeichen, dass sich ein entgegenstehendes Urteil des LG München I, wonach beim Vertrieb geschlossener Fonds über das Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden muss, nicht durchsetzen wird.
Das OLG Frankfurt und LG Frankfurt haben einheitlich schuldnerfreundlich zu einigen Fragen rund um die Insolvenzanfechtung entschieden.
Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 23.04.2015 beschlossen, nachdem der Bundesrat keine Einberufung eines Vermittlungsausschusses verlangt, ist mit der Verkündung im Juli 2015 zu rechnen. Die meisten Regelungen treten dann am Folgetag in Kraft. Es ist ratsam sich mit den Neuregelungen und den Übergangsvorschriften vertraut zu machen.
Die Finanzdienstleistungsbranche darf sich freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Urteilen die Mindestanforderungen herausgearbeitet, die an Güteanträge zu stellen sind – und dabei zugunsten der Finanzdienstleistungsinstitute entschieden.
RA Knappe als Referent zum Thema „Erstellung und Anpassung des Basisinformationsblatts sowie Einsatz im Vertrieb“ am 20. Februar 2015 in Frankfurt-Eschborn
BGH: Umfassende Aufklärungspflicht bei Anlageberatungsverträgen auch über verdeckte Innenprovisionen
Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten eines (Bank-)Anlageberaters im Zusammenhang mit Rückvergütungen und verdeckten Innenprovisionen erneut erheblich ausgeweitet.
Der europäische Ausschuss für Währung und Wirtschaft (ECON) hat wesentliche Änderungen zum geplanten europäischen Basisinformationsblatt für Anlageprodukte vorgelegt. Der Zeitplan zum Abschluss der Gesetzesinitiative verschiebt sich dadurch ins Frühjahr 2014.
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30. August 2013 (2-28 O 21/13) zugunsten von Banken und Finanzdienstleistern entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Dabei schiebt das LG Frankfurt a. M. der vielfach anzutreffenden Praxis sog. „Anlegerschutzanwälte“, zur Begründung vermeintlicher Ansprüche für alle vertretenen Anleger einheitliche Satzbausteine ohne weitere Differenzierung zu verwenden, einen Riegel vor.