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Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER erwirkt Urteil des OLG München: Keine Aufklärungspflicht über Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog

Von 6. August 2015Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Nach vorangegangenen Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamm mehren sich die Anzeichen, dass sich ein entgegenstehendes Urteil des LG München I, wonach beim Vertrieb geschlossener Fonds über das Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden muss, nicht durchsetzen wird.

Mit Urteil vom 19.12.2014 hatte das Landgericht München I (Aktenzeichen: 3 O 7105/14) für einen Paukenschlag gesorgt. Es hatte am Beispiel einer Schiffsbeteiligung entschieden, dass im Rahmen der anlagegerechten Beratung über das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufgeklärt werden müsse. Die Brisanz dieser Entscheidung lag in ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit: Sie hätte nicht nur für Schiffsbeteiligungen, sondern für sämtliche geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegolten, und das nicht nur für Direktbeteiligungen, sondern auch für Treuhandmodelle. Außerdem wären nicht nur Anlageberater über ihre Pflicht zur anlagegerechten („objektgerechten“) Beratung betroffen gewesen, sondern auch Anlagevermittler und Gründungskommanditisten über entsprechende Aufklärungspflichten sowie der prospektverantwortliche Personenkreis über entsprechende Prospektpflichten.

Mittlerweile liegen weitere Gerichtsurteile zu diesem in der Vergangenheit kaum beachteten Haftungsaspekt vor. Sowohl das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16.02.2015, Az.: 24 U 112/14) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 03.02.2015, Az.: I-34 U 149/14) haben dem Landgericht München I widersprochen und eine Aufklärungspflicht über das Innenhaftungsrisiko abgelehnt. Erfreulicherweise hat sich mittlerweile auch das Oberlandesgericht München diesem Rechtsprechungstrend angeschlossen. Mit einem von der Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER erwirkten Urteil vom 02.06.2015 (Az.: 8 U 889/15) hat es derartige Aufklärungspflichten ebenfalls abgelehnt und nicht einmal die Revision zugelassen. Dieses Urteil ist deswegen besonders erfreulich, weil das Oberlandesgericht München für Berufungsverfahren gegen Urteile des Landgerichts München I zuständig ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I sich mit ihrer anderen Sichtweise im Instanzenzug durchsetzen wird, ist dadurch gesunken.

Weitere Informationen zum Thema lassen sich dem Beitrag von RA Knappe in Cash.online vom 06.08.2015 entnehmen: http://www.cash-online.de/berater/2015/innenhaftungsrisiko/268884

Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof steht allerdings noch aus. Aus Vorsichtsgründen rät die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER daher weiterhin dazu, Hinweise zum Innenhaftungsrisiko zu erteilen.

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