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Crowdlending: Auslegungsschreiben der BaFin

Von 12. Oktober 2015Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9. Oktober 2015 ein Schreiben veröffentlicht, in dem sie ihre Sichtweise auf verschiedene Geschäftsmodelle darstellt, die sich im Bereich des Crowdlending etabliert haben.

Die BaFin unterscheidet in dem Auslegungsschreiben zwischen Angeboten, bei denen die Crowdlending-Plattform ohne Intermediäre tätig wird und solchen Angeboten, bei denen Intermediäre eingeschaltet werden.

Soweit es nur um die reine Vermittlung von Krediten geht, stellt die BaFin zunächst klar, dass hierfür eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) grundsätzlich nicht erforderlich ist. Davon unberührt sind aber die Erlaubnispflichten nach der Gewerbeordnung, für die allerdings die BaFin nicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist.

Eine Erlaubnis nach dem KWG kann aber erforderlich werden, wenn (Teil-)Forderungen aus den vergebenen Krediten an Anleger ausgegeben werden. Dabei handelt es sich in aller Regel um Vermögensanlagen, so dass die Anlage- oder Abschlussvermittlung oder das Platzierungsgeschäft als erlaubnispflichtige Tatbestände einschlägig sein können.

Für Anbieter von Crowdlending-Lösungen stellt sich in diesen Fällen außerdem stets die Frage der Prospektpflicht. Ausnahmen hiervon bestehen nur in engen Grenzen, wobei sich diese teilweise gegenseitig ausschließen.

Darüber hinaus kann eine Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestehen, wenn Gelder vom Crowdlending-Anbieter entgegengenommen und weitergeleitet werden. In diesem Fall kommt außerdem eine KWG-Erlaubnispflicht hinsichtlich des Betreibens des Einlagengeschäfts in Betracht.

Auch bei den eingeschalteten Intermediären ist stets zu prüfen, welchen Erlaubnispflichten diese unterliegen können. Dabei ist – neben den bereits erwähnten Erlaubnistatbeständen – auch an das erlaubnispflichtige Factoring-Geschäft zu denken.

Anbieter von Crowdlending-Lösungen und die von diesen eingeschalteten Intermediäre sollten kritisch prüfen, ob ihr Geschäftsmodell den Anforderungen standhält, die durch diese Verwaltungspraxis der BaFin aufgestellt werden. Ob und ggf. welche Prospekt- und Erlaubnispflichten vorliegen, ist oftmals von Nuancen in der Ausgestaltung des Produktangebots abhängig und bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung und Gestaltung im Einzelfall.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Urs Böckelmann.

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