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BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Verwahrstellen nach dem KAGB

Von 9. Oktober 2015Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die BaFin auf die im KAGB geregelten Aufgaben und Pflichten einer Verwahrstelle eingeht. Für Verwahrstellen nach dem KAGB ist dieses Rundschreiben von erheblicher praktischer Bedeutung.

Die BaFin geht in dem Rundschreiben vom 7. Oktober 2015 auf eine Vielzahl von Fragestellungen ein, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu Verwahrstellen ergeben. Dabei stellt die BaFin dar,

  • unter welchen Voraussetzungen eine Verwahrstelle (bzw. ein Treuhänder) eine Genehmigung erlangen kann,
  • welche Anforderungen an Verwahrung und Unterverwahrung gestellt werden,
  • welche Geschäfte einer Zustimmungspflicht unterliegen,
  • wie Kontroll- und andere Pflichten der Verwahrstelle ausgestaltet werden müssen,
  • welchen Inhalt der Verwahrstellenvertrag und die Dokumentation der Tätigkeit aufweisen müssen und
  • wie die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei all dem mitzuwirken hat.

Das Rundschreiben enthält außerdem eine Umsetzungsfrist. Bis zum 4. April 2016 müssen die in dem Rundschreiben konkretisierten Vorgaben in die Praxis umgesetzt sein. Für Verwahrstellen besteht also Handlungsbedarf, um sicherzustellen, dass in der verbleibenden Zeit die von der Bafin vorgegebenen Anforderungen erfüllt werden.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Urs Böckelmann.