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BGH entscheidet zu den Mindestanforderungen an Güteanträge

Von 18. Juni 2015Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Finanzdienstleistungsbranche darf sich freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Urteilen die Mindestanforderungen herausgearbeitet, die an Güteanträge zu stellen sind – und dabei zugunsten der Finanzdienstleistungsinstitute entschieden.

Durch einen Güteantrag kann ein Anspruchsteller die Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs hemmen. In der Vergangenheit hat eine Vielzahl von Anlegern von diesem vermeintlich einfachen Mittel Gebrauch gemacht. Befeuert durch Musterformulare, die teilweise von Anlegeranwälten bereitgestellt wurden, gingen Jahr für Jahr unzählige Anträge bei den Gütestellen ein.

Viele dieser Anträge ließen außer dem Namen von Antragsteller und Antragsgegner, der Beteiligung, der Höhe der Forderung und dem pauschalen Vorwurf, es sei falsch beraten worden, keinen wesentlichen Inhalt erkennen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war daher schon länger die Frage behandelt worden, ob ein solch pauschaler Güteantrag überhaupt geeignet sein konnte, die Verjährung zu hemmen.

Nun liegen erste Entscheidungen des BGH hierzu vor. Ausweislich der dazu ergangenen Pressemitteilung des BGH hat dieser explizit zu Fällen der Anlageberatung entschieden, dass ein Güteantrag in der Regel Angaben zur konkreten Kapitalanlage, zur Zeichnungssumme und (zumindest ungefähr) zum Beratungszeitraum enthalten muss. Außerdem müsse der Beratungshergang wenigstens grob umrissen werden. Hieran scheitern in der Praxis viele Güteanträge. So kam der BGH auch in den von ihm entschiedenen Fällen zu dem Schluss, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die Verjährung der von den Klägern verfolgten Ansprüche zu hemmen.

Finanzdienstleistungsinstitute, die von Anlegern in Anspruch genommen werden, sollten daher prüfen, ob die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen eingehalten wurden, wenn die Anleger zur Verjährungshemmung auf einen Güteantrag gesetzt haben.

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