Am 9.3.2015 hat die BaFin ihr Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ geändert.
Die BaFin hatte bsilang die Ansicht vertreten, das Genossenschaften grundsätzlich Investmentvermögen sein können und die satzungsmäßige Möglichkeit der Eingehung von Beteiligungen an anderen Unternehmen dies sogar nahe legen.
Im Gegensatz hierzu vertritt die BaFin nunmehr die Auffassung, dass bei Genossenschaften wegen ihres im Genossenschaftsgesetz (GenG) verankerten Förderprinzips eine „fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht“ (zumindest) in der Regel ausgeschlossen ist und in diesem Fall auch kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB sind.
Zu beachten ist aber weiterhin, dass alleine die Wahl der Rechtsform einer Genossenschaft nicht von der Anwendbarkeit des KAGB befreit. Vielmehr entscheidet der genossenschaftliche Förderzweck über die Anwendbarkeit des KAGB. Eingetragene Genossenschaften dürfen daher auch künftig nicht primär Investmentzwecke verfolgen.
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