Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 04/2013 (WA) vom 26. September 2013 die Anforderungen aus § 31 Abs. 3a WpHG sowie § 5a WpDVerOV an die Erstellung von Produktinformationsblättern (PIB) konkretisiert. Die zu der Entwurfsfassung dieses Rundschreibens erfolgten Anregungen hat die BaFin dabei nur teilweise umgesetzt.
Die neue Rechtslage gilt ab dem 14. Juni 2014. Die Änderungen betreffen vor allem den Direktvertrieb außerhalb des eigenen Filialnetzes. Insbesondere neue vorvertragliche Informationspflichten werden zu beachten sein. Außerdem wird es neue Musterbelehrungen geben, deren Verwendung dringend zu empfehlen ist. Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sollten sich rechtzeitig mit den anstehenden Gesetzesänderungen befassen, um zum Stichtag 14.06.2014 organisatorisch und personell gewappnet zu sein.
Lange war umstritten, ob eine unterbliebene Aufklärung über Zuwendungen und ein darin liegender Verstoß gegen § 31d WpHG auch in einem Haftungsprozess dazu führen konnte, dass dem klagenden Anleger ein Anspruch gegen den Anlageberater zusteht. Diese Frage hat der BGH nun durch Urteil vom 17. September 2013 (XI ZR 332/12) zugunsten der Banken und Finanzdienstleister entschieden.
Am 26.08.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) an die Verbände der Kreditwirtschaft versandt. Mit der Neufassung der InstitutsVergV sollen die durch das zum 01.01.2014 in Kraft tretende CRD IV-Umsetzungsgesetz neuen Anforderungen an Vergütungssysteme und Vergütungen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute näher konkretisiert werden.
Die europäischen und nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Basel III bringen auch für Finanzdienstleistungsinstitute erhebliche Neuerungen, die mehrheitlich bis zum 01.01.2014 umgesetzt werden müssen.
Die europäischen und nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Basel III bringen auch für Finanzdienstleistungsinstitute erhebliche Neuerungen, die mehrheitlich bis zum 01.01.2014 umgesetzt werden müssen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Juli 2013 ihr Merkblatt – Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer geändert.
Die Kanzlei Dr. Roller & Partner hat beim Oberlandesgericht München ein für Banken positi-ves Urteil zu den Maßstäben der Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds, hier: Axa Immo-select (WKN: 984645), erstritten (OLG München, Urteil vom 08.07.2013 – AZ:19 U 1411/13).
Das KAGB bringt eine Reihe neuer Erlaubnis-, Registrierungs- und Anzeigepflichten mit sich.
Das Gesetz tritt zwar zum 22.07.2013 in Kraft, die §§ 343 ff. KAGB beinhalten allerdings zahlreiche Bestandsschutzregelungen, Schonfristen und Erleichterungen für bereits bestehende Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die BaFin hat sich in einem Merkblatt vom 18.06.2013 zu maßgeblichen Fragen hinsichtlich der Übergangsvorschriften im KAGB geäußert.