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LG Frankfurt a. M. urteilt zu den Anforderungen an Güteanträge von Anlegern

Von 27. September 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30. August 2013 (2-28 O 21/13) zugunsten von Banken und Finanzdienstleistern entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Dabei schiebt das LG Frankfurt a. M. der vielfach anzutreffenden Praxis sog. „Anlegerschutzanwälte“, zur Begründung vermeintlicher Ansprüche für alle vertretenen Anleger einheitliche Satzbausteine ohne weitere Differenzierung zu verwenden, einen Riegel vor.

Dem LG Frankfurt a. M. lag dabei einen Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Anleger Ansprüche aus Beratungs- und Prospektfehlern behauptet hatte. Der Kläger hatte vor Einleitung des Gerichtsverfahrens einen Güteantrag bei einer Schlichtungsstelle gestellt, um die Verjährung der angeblichen Ansprüche zu hemmen. Dabei hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Darlegung der behaupteten Beratungs- und Prospektfehler auf Satzbausteine zurückgegriffen, die in allen von diesen Prozessbevollmächtigten eingereichten Güteanträge – auch für andere Anleger – nahezu identisch waren. Diese Praxis des Aufstellens pauschaler Behauptungen hat das LG Frankfurt a. M. nicht gutgeheißen und dazu festgestellt:

„Das Gericht folgt der überzeugenden Ansicht des LG Rottweil (vgl. Urt. v. 14.6.2013, Az. 2 O 22/13, vorgelegt als Anlage B 3) und den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des LG Bamberg (vgl. Urt. v. 17.7.2013, Az. 1 O 422/12, vorgelegt als Anlage B 5) und des LG Frankfurt (vgl. Urt. v. 6.8.2013, Az. 2-25 O 68/13, vorgelegt als Anlage B 6), dass auch der Güteantrag vom 22.12.2011 die Verjährung nicht zu hemmen vermochte, da er nicht hinreichend individualisiert war (vgl. dazu Palandt, BGB-Kommentar, 71. Aufl. 2012, § 204 Rn. 19).“

Weiter führt das LG Frankfurt a. M. aus, dass ein Güteantrag erkennen lassen müsse, welcher individuelle Sachverhalt dem jeweiligen Fall zugrundeliege und weshalb sich daraus Ansprüche gegen den Antragsgegner ableiten lassen sollten. Andernfalls sei der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

Diesen Anforderungen genügte der Güteantrag, der dem LG Frankfurt a. M vorlag, nicht. Dem Güteantrag ließ sich beispielsweise nicht eindeutig entnehmen, welche Beratungsfehler konkret im Fall des Klägers vorgelegen haben sollten. Außerdem deutete das LG Frankfurt a. M. an, dass ein solcher standardisierter Güteantrag, der zur Verjährungshemmung dienen sollte, als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein könnte; dies hat das LG Frankfurt a. M. allerdings offen gelassen.

Die Entscheidung zeigt, dass Banken und Finanzdienstleister, die mit vermeintlichen Ansprüchen konfrontiert werden, in jedem Einzelfall genau prüfen sollten, ob die von den jeweiligen Klägern eingeleiteten Maßnahmen überhaupt geeignet sind, die Verjährung zu hemmen.

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