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Informationspflichten, Widerrufsrechte, Widerrufsbelehrungen und Widerrufsfolgen: Verbraucherrechte-Richtlinie bringt Änderungen

Von 20. September 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die neue Rechtslage gilt ab dem 14. Juni 2014. Die Änderungen betreffen vor allem den Direktvertrieb außerhalb des eigenen Filialnetzes. Insbesondere neue vorvertragliche Informationspflichten werden zu beachten sein. Außerdem wird es neue Musterbelehrungen geben, deren Verwendung dringend zu empfehlen ist. Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sollten sich rechtzeitig mit den anstehenden Gesetzesänderungen befassen, um zum Stichtag 14.06.2014 organisatorisch und personell gewappnet zu sein.

Auf legislativer Ebene gleicht das Feld der Widerrufsrechte einer Dauerbaustelle. Die Schuldrechtsreform, die Umsetzung europäischer Richtlinien, punktuelle Reparaturen an Einzelregelungen – kaum hat man sich an die neue Rechtslage gewöhnt, verwandelt sie sich in Rechtsgeschichte. Die nächste Umwälzung steht vor der Tür: Die europäische Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (VRRL) muss bis zum 13.12.2013 in nationales Recht umgesetzt werden; Unternehmer haben die neuen Regelungen ab dem 14.06.2014 zu beachten.

Im Wesentlichen beinhaltet die Richtlinie eine Reform der Haustürwiderrufs- und Fernabsatzbestimmungen, wobei der Fernabsatz für Finanzdienstleistungen weiterhin dem spezifischen Regime der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen FinFARL unterfällt. Kernstück der VRRL ist eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs. Die neue Richtlinie findet grundsätzlich auf jeden Vertrag Anwendung, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossen wurde. Die Beschränkung auf entgeltliche Verträge (bisher § 312 BGB) bzw. auf Kauf- und Dienstleistungsverträgen (bisher § 312b BGB) entfällt. Daher fallen künftig beispielsweise auch Bürgschaftserklärungen in den Anwendungsbereich der Widerrufsregelungen, wenn sie von einem Verbraucher außerhalb der Bankfiliale abgegeben werden.

Darüber hinaus enthält die VRRL erweiterte einheitliche vorvertragliche Informationspflichten, die es so zumindest für Haustürgeschäfte bisher nicht gab, sowie eine einheitliche europäische Muster-Widerrufsbelehrung.

Die Bundesregierung hat am 06.03.2013 den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Danach sollen tief greifende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden. Innerhalb der hierbei entstehenden §§ 312-312j BGB sollen die Widerrufsrechte zukünftig in § 312g BGB zentral geregelt werden. Neu aufgenommen werden grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der VRRL sollen die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitgehend angeglichen werden.

Des Weiteren sollen die §§ 355-359 BGB (zukünftig: §§ 355-361 BGB) neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst werden. Dabei sollen die zukünftigen §§ 357-357c, 358 und 360 BGB abschließende Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags enthalten; die Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB entfällt.

Der Gesetzentwurf enthält zunächst für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden im Entwurf an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Schließlich sollen die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst werden. Insbesondere ist eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge vorgesehen. Darüber hinaus sollen die Regelungen über die Informationspflichten und die Musterbelehrungen im EGBGB ergänzt bzw. geändert werden.

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