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BGH: Umfassende Aufklärungspflicht bei Anlageberatungsverträgen auch über verdeckte Innenprovisionen

Von 3. September 2014August 3rd, 2020Keine Kommentare

Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten eines (Bank-)Anlageberaters im Zusammenhang mit Rückvergütungen und verdeckten Innenprovisionen erneut erheblich ausgeweitet.

Bislang entsprach es der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, dass eine Bank über eine von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären hatte. Als Rückvergütungen wurden Provisionen angesehen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen (Ausgabeaufschlägen, Verwaltungsvergütungen etc.) gezahlt wurden, ohne dass der Kunde dies wusste, so dass der Kunde das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen konnte.

Ob diese Rechtsprechung auch für verdeckte Innenprovisionen galt, war zumindest in der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats lange offen geblieben. Der III. Zivilsenat, der für freie, bankungebundene Anlageberater zuständig ist, hatte eine Aufklärungspflicht über verdeckte Innenprovisionen nur dann angenommen, wenn diese 15 % übersteigen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war es, dass ein Anleger nicht einer Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage erliegen sollte.

Diese Unterscheidung hat der XI. Zivilsenat des BGH nun mit seinem Urteil vom 3. Juni 2014 (Az.: XI ZR 147/12) für die Zukunft quasi über Bord geworfen. Dabei hat der BGH offengelassen, ob Banken bereits in der Vergangenheit eine Aufklärungspflicht über verdeckte Inneprovisionen traf. Dies hat der BGH lediglich unterstellt, um sogleich festzustellen, dass Banken in einem solchen Fall aufgrund der unklaren Rechtslage jedenfalls ohne Verschulden gehandelt hätten. Das unterscheidet das aktuelle Urteil von früheren Entscheidungen des XI. Zivilsenats, in denen der BGH hinsichtlich Rückvergütungen festgestellt hatte, dass die Banken entsprechende Aufklärungspflichten bereits aus Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1990 hätten herauslesen können.

Wohl um Rechtsirrtümern in der Zukunft vorzubeugen, hat der BGH in dem hier dargestellten Urteil vom 3. Juli 2014 aber gleich klargestellt, dass jedenfalls ab dem 1. August 2014 eine Aufklärungspflicht nicht nur im Hinblick auf Rückvergütungen, sondern auch hinsichtlich verdeckter Innenprovisionen besteht.

Auch nach dieser Entscheidung besteht jedoch weiter Rechtsunklarheit, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese Rechtsprechung auch für freie, bankungebundene Anlageberater gilt, ob also die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten – ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Aufklärungspflichten (§ 31d WpHG bzw. §§ 17, 17a FinVermV) – auch auf Anlageberater außerhalb des Bankbereichs angewendet werden. Hier wird abzuwarten sein, ob der III. Zivilsenat des BGH sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats anschließt oder – wie bereits in der Vergangenheit – eine eigene Beurteilung vornimmt.

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