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Rundschreiben der BaFin zu Produktinformationsblättern (PIB)

Von 26. September 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 04/2013 (WA) vom 26. September 2013 die Anforderungen aus § 31 Abs. 3a WpHG sowie § 5a WpDVerOV an die Erstellung von Produktinformationsblättern (PIB) konkretisiert. Die zu der Entwurfsfassung dieses Rundschreibens erfolgten Anregungen hat die BaFin dabei nur teilweise umgesetzt.

Das Rundschreiben enthält eine Vielzahl von Erläuterungen und praktischen Beispielen, die es den betroffenen Rechtsanwendern erleichtern sollen, die gesetzlichen Anforderungen aus § 31 Abs. 3a WpHG und § 5a WpDVerOV in die Praxis umzusetzen.

Allerdings verbleiben weiterhin Zweifelsfragen, zumal nicht alle im Konsultationsverfahren vorgebrachten Anregungen umgesetzt wurden. So bleibt weiterhin unklar, welche Anforderungen für PIBs gelten, die für Vermögensanlagen zu erstellen sind. Hierauf hatte die Kanzlei Dr. Roller & Partner im Rahmen des Konsultationsverfahrens hingewiesen (die vollständige Stellungnahme vom 14. November 2012 finden Sie hier). Denn ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 VermAnlG ist nicht bei allen Vermögensanlagen zu erstellen, so z. B. bei Private Placements, da für diese die Vorschrift des § 13 VermAnlG nicht gilt. In diesen Fällen kommt – außerhalb des Anwendungsbereichs des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) – das PIB nach § 31 Abs. 3a WpHG zum Zuge, sofern diese Vermögensanlagen von Unternehmen vertrieben werden, die dem WpHG unterliegen. Die Vorgaben aus § 31 Abs. 3a WpHG und § 5a WpDVerOV sind aber auf „klassische“ Finanzinstrumente (Aktien, Anleihen, etc.) zugeschnitten und tragen den Besonderheiten von Vermögensanlagen nicht ausreichend Rechnung. Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn die BaFin sich dazu geäußert hätte, welche Anforderungen in einem solchen Sonderfall für das PIB gelten.

Die BaFin hat bereits angekündigt, dieses Rundschreiben in die MaComp einfließen lassen zu wollen. Ungeachtet dessen hat die BaFin bereits mit Veröffentlichung des Rundschreibens eine Frist zum 31. Dezember 2013 gesetzt, innerhalb derer die Vorgaben des Rundschreibens umzusetzen sind. Emittenten und Finanzdienstleister, die PIBs zu erstellen haben, sollten daher frühzeitig prüfen, ob diese den durch das Rundschreiben der BaFin konkretisierten gesetzlichen Vorgaben (noch) entsprechen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Urs Böckelmann.

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