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Basisinformationsblätter für Anlageprodukte – gravierende Änderungen in der Diskussion

Von 6. November 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Der europäische Ausschuss für Währung und Wirtschaft (ECON) hat wesentliche Änderungen zum geplanten europäischen Basisinformationsblatt für Anlageprodukte vorgelegt. Der Zeitplan zum Abschluss der Gesetzesinitiative verschiebt sich dadurch ins Frühjahr 2014.

Im Vergleich zu unserer letzten Meldung zu diesem Gesetzesvorhaben vom 02.07.2013 sind folgende wesentlichen Änderungen hervorzuheben:

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Sollte sich nach dem Vorschlag der Kommission vom 03.07.2012 das Basisinformationsblatt auf „verpackte“ Strukturen beziehen (Packaged Retail Investment Products = PRIP), erweitert der Vorschlag von ECON den Anwendungsbereich auf Anlageformen im Direkterwerb. Das Informationsblatt soll auch für Anleihen, Aktien und Lebensversicherungen gelten, nicht nur für solche ohne Anlageelement.

Mit dieser Erweiterung des Anwendungsbereiches wird der ursprüngliche Ansatz, gerade ein Informationsblatt für „verpackte Anlagen“ zu schaffen, verlassen. Ein Informationsblatt mit umfassendem Geltungsbereich wird vorgeschlagen, was unabhängig von der gewählten Rechtsform der Anlage gelten soll.

Basisinformationsblatt und Anhang

Das Basisinformationsblatt soll vom Produktgeber erstellt werden und darf zwei doppelseitige A4 Seiten umfassen. Allerdings ist ein Anhang mit Informationen des Vertriebs geplant, der diesen Anhang auch zu  erstellen hat.

Kundeneingruppierung und Gewährleitung der Geeignetheit

Der Vorschlag sieht vor, dass die Produktanbieter eine Definition von Kundengruppen vornimmt, für die ein Produkt geeignet ist. Weiterhin muss er einen detailliert beschriebenen Prozess aufsetzen, wie die Geeignetheit der Produkte für die jeweilige Kundengruppe sichergestellt werden kann. Die Überprüfung der Eignung wird fortwähren gefordert.

Detaillierung der Vorgaben zu Informationen

Das System, dass die Informationen des Informationsblattes durch die Antworten auf aufgeworfene Fragen erfolgen, ist geblieben, nur ist die Detaillierung der Vorgaben noch einmal erhöht worden.

Besonderer Warnhinweis zu Komplexität

Ein ausdrücklicher Warnhinweis zur besonderen Komplexität ist auf Seite 1 des Basisinformationsblattes anzubringen, wenn das betreffende Produkt hoch komplex ist. Ob es das ist, ist anhand der Vorgaben eines Kataloges von Kriterien, den die Verordnung nennt, zu bestimmen.

Abgrenzung der Anwendungsbereiche anderer Informationsblätter

Im deutschen Recht gibt es aufgrund nationaler Initiativen bereits das PIB (§ 31 IIIa WpHG), das VIB (§ 13 VermAnlG) sowie das KIID (verschiedene Regelungen im KAGB) aufgrund der OGAW IV Richtlinie.

Sah es nach dem Kommissionsentwurf vom 03.07.2012 noch so aus, als würden schwierige Abgrenzungen der Anwendungsbereiche erforderlich, läuft der Vorschlag von ECON darauf hinaus, dass das europäische Basisinformationsblatt alle bestehenden Informationsblätter ersetzen wird.

Zeitplan

Die abschließenden Beratungen zu der Gesetzesinitiative verschieben sich weiter, derzeit ist der März 2014 terminiert. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, ist eine Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedsstaaten nicht erforderlich. Das Inkrafttreten der Verordnung ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung vorgesehen. Die inhaltliche Geltung der Regelungen tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten ein. Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) sollen noch bis drei Jahre nach Inkrafttreten verwendbar sein.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Thomas Elster.