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Urs Böckelmann

LG Frankfurt a. M. urteilt zu den Anforderungen an Güteanträge von Anlegern

Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30. August 2013 (2-28 O 21/13) zugunsten von Banken und Finanzdienstleistern entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Dabei schiebt das LG Frankfurt a. M. der vielfach anzutreffenden Praxis sog. „Anlegerschutzanwälte“, zur Begründung vermeintlicher Ansprüche für alle vertretenen Anleger einheitliche Satzbausteine ohne weitere Differenzierung zu verwenden, einen Riegel vor.

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