News

Abwehr von unzulässigen Äußerungen im Zusammenhang mit Anlegerprozessen

Von 17. Mai 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Finanzdienstleister werden gerade im Zusammenhang mit größeren Haftungskomplexen gelegentlich von einer schlechten Presse bis hin zu sog. „shit storms“ überzogen. Es gibt aber juristische Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, wenn dabei über die Stränge geschlagen wird.

Meinungsfreiheit vs. geschäftsschädigende Äußerungen

Die Meinungsfreiheit ist in einer pluralistischen Gesellschaft ein hoch anzusehendes Gut und daher auch zu Recht geschützt. Allerdings kennt die Meinungsfreiheit auch Grenzen, insbesondere dort, wo falsche Behauptungen aufgestellt werden oder völlig unsachliche Kritik geübt wird.

Das gilt auch für die Berichterstattung über Haftungsprozesse von Anlegern und sonstigen Kunden von Finanzdienstleistern. Die insbesondere in einschlägigen Foren im Internet verbreiteten Darstellungen, die gelegentlich sogar den Anschein eines redaktionellen Beitrags erwecken sollen, lassen oftmals den Schluss zu, dass sie weniger einer objektiven Berichterstattung über (vermeintliche) Haftungsfälle dienen als vielmehr eigenen Interessen des jeweiligen Verfassers. Insbesondere so genannte Anlegerschutzkanzleien und Interessengemeinschaften schießen mit solchermaßen motivierten Darstellungen gelegentlich über das Ziel hinaus.

Die Berichterstattung über Haftungsprozesse ist zwar grundsätzlich legitim. Oftmals erweisen sich aber einzelne Darstellungen in Berichten über solche Haftungsprozesse als nicht korrekt. Gelegentlich werden Finanzdienstleister oder deren Mitarbeiter sogar beleidigt oder verleumdet. Neben Reputationsschäden drohen den so betroffenen Finanzdienstleistern oftmals finanzielle Einbußen, vom Risiko einer Klagewelle ganz zu schweigen.

Abwehrmöglichkeiten

Finanzdienstleister müssen sich im Umgang mit Vorwürfen gegen sie aber nicht alles gefallen lassen. Dort, wo Falschbehauptungen aufgestellt werden oder sich eine geäußerte Meinung als völlig von der Sache losgelöste Schmähung oder sogar als Beleidigung oder Verleumdung darstellt, können sich die betroffenen Finanzdienstleister aber dagegen wehren. Zwar lassen sich nicht alle Darstellungen in einer solchen Berichterstattung auf juristischem Wege beseitigen. Allerdings können rechtlich unzulässige Inhalte bekämpft und vor allem ihre Verbreitung im Internet unterbunden werden. Dazu kann vom Verursacher eine Unterlassungserklärung verlangt werden, und notfalls lässt sich eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die ein solches unzulässiges Verhalten für die Zukunft untersagt.

Unternehmen, die sich einer inhaltlich falschen Berichterstattung oder abfälligen Darstellungen ausgesetzt sehen, sollten diese Äußerungen deshalb rechtlich überprüfen lassen. Dabei ist ab der ersten Kenntnisnahme von diesen Äußerungen Eile geboten. Denn zunächst muss der Verursacher der Äußerung abgemahnt werden, bevor gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden kann. Einige Gerichte wenden hierbei kurze Fristen an, innerhalb derer die Gerichte angerufen werden müssen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Urs Böckelmann.