Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat mit Schlussantrag vom 08.02.2017 beantragt, auszusprechen, dass die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung in Form der Anlagevermittlung darstellt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.03.2017 die aktualisierte Fassung Ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (kurz: MaComp) veröffentlicht.
Durch MiFID II wird auch das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienste unter den Vorbehalt gestellt, dass hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden vorliegt. Der Entwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes sieht dementsprechend…
Die BaFin hat am 19.01.2017 den überarbeiteten Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Sie wird voraussichtlich im Februar erlassen soll am 1. März 2017 in Kraft treten.
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf zum 2. FiMaNoG am 21.12.2016 vorgelegt. Ein Vergleich mit dem Referentenentwurf (siehe Meldung vom 20.10.2016), zeigt, dass inhaltlich nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden. Allerdings werden die Regelungen, die etwa im WpHG vorgesehen sind, ein weiteres Mal neu geordnet.
Am 21.11.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD Richtlinie vom 20.1.2016 über den Versicherungsvertrieb vorgelegt.
Am 29.9.2016 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf zum 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte – Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vorgelegt. Damit sind die wesentlichen Punkte des MiFID 2-Regulierungspakets hinreichend konkretisiert, um die Phase der unternehmensinternen Umsetzung einzuläuten.
Im Beitrag vom 01.07.2016 hatten wir auf die niedrigen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation aufmerksam gemacht. Eine Gesetzesänderung hat diese Hürden für Taten, die vor dem 03.07.2016 begangen worden sind, möglicherweise wieder deutlich erhöht, und zwar unabsichtlich.
Es hat bereits umfangreiche Presseberichterstattung darüber gegeben: Das Europäische Parlament hat sich geweigert, dem Kommissionsentwurf für die RTS (technische Regulierungsstandards) vom 30.06.2016 seine Zustimmung zu erteilen.