Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat mit Schlussantrag vom 08.02.2017 beantragt, auszusprechen, dass die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung in Form der Anlagevermittlung darstellt.
Rückblick: Der Bundesgerichtshof (BGH ) hatte mit Beschluss vom 10. November 2015 (Az. VI ZR 556/14) – nachdem die in seinem Verfahren zur Entscheidung stehende Rechtsfrage von der Auslegung der MiFID I-Rchtlinie abhängt – dem EuGH die Auslegungsfrage vorgelegt, ob auch die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags als Wertpapierdienstleistung im Sinne der Finanzmarktrichtlinie anzusehen ist und in der Konsequenz Vermittler eines Vermögensverwaltungsvertrags einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen.
Diese Auffasung vertritt bislang die BaFin mit der Argumentation, dass die Vermittlung eines konkreten Vermögensverwaltungsvertrages der Vermittlung von Finanzinstreumenten gleichsteht, da mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsertrages die Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Erwerbs von Finanzinstrumenten auf den Verwalter übergeht und damit kein wesentlicher Unterschied zur Vermittlung eines Finanzinstruments besteht.
Folgt der EuGH dem Antrag des Generalanwalt – was in der Praxis häufig vorkommt, hätte dies weitreichende Auswirkungen. Die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin wäre dann nicht mehr haltbar, was die Gestaltungsspielräume bei derAnbindung von Kundenzuführern in der Vermögensverwaltung deutlich erweitern würde.
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