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BaFin veröffentlicht überarbeiteten Entwurf der Institutsvergütungsverordnung

Von 20. Januar 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die BaFin hat am 19.01.2017 den überarbeiteten Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Sie wird voraussichtlich im Februar erlassen soll am 1. März 2017 in Kraft treten.

 

Gegenstand des Entwurfs sind insbesondere eine schärfere Konturierung der Vergütungsarten sowie eine größere Differenzierung bei der Behandlung der verschiedenen Erscheinungsformen variabler Vergütung. Darüber hinaus wird die Risikoadjustierung spezifiziert sowie die Möglichkeit der Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile bei Erfüllung von Malus-Kriterien (sog. „Clawback“) eingeführt.

Nicht-CRR-Institute, wie z.B. Finanzdienstleistungsinstitute und Institute, die das Leasing und das Factoring betreiben, müssen, sofern sie nicht bedeutend i. S. v. § 17 InstitutsVergV sind, auch weiterhin keine Risikoträger identifizieren und damit nur die Allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2 der InstitutsVergV (§§ 3 – 16) und ggf. die Anforderungen in Abschnitt 4 (§ 27) erfüllen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.

 

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