Zahlungsverzug, Zahlungsausfälle und zunehmende Anlegerbeschwerden bei ProReal-Anlagen rücken die Haftung von Anlagevermittlern und Anlageberatern verstärkt in den Fokus. Viele Vermittler sehen sich erstmals mit Schadensersatzforderungen oder anwaltlichen Anspruchsschreiben konfrontiert. Doch nicht jede Beschwerde führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und eine frühzeitige professionelle Reaktion.
Das Wichtigste in Kürze
- Anlegeranwälte prüfen zunehmend Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler und Anlageberater.
- Besonders betroffen sind derzeit die Namensschuldverschreibungen „ProReal Deutschland 7“, „ProReal Europa 9“ und „ProReal Europa 10“. Aber auch in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung „ProReal Secur 1“, deren Rückzahlungstermin wiederholt verschoben worden ist, mehren sich Anlegerbeschwerden.
- Im Mittelpunkt möglicher Vorwürfe stehen Informations- und Beratungspflichtverletzungen.
- Besondere Bedeutung kommt der Aufklärung über Nachrang- und Totalverlustrisiken zu.
- Anlagevermittler haften nicht automatisch für Verluste von Anlegern.
- Anlagevermittler haften grundsätzlich auch nicht für Prospektfehler.
- Eine sorgfältige Dokumentation und die frühzeitige Einbindung der VSH-Versicherung sind entscheidend.
- Wer ein Forderungsschreiben erhält, sollte vor einer eigenen Stellungnahme rechtlichen Rat einholen.
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Welche ProReal-Produkte stehen aktuell im Fokus?
Nach den derzeit bekannten Entwicklungen stehen insbesondere folgende Vermögensanlagen im Mittelpunkt von Anlegerbeschwerden:
- ProReal Deutschland 7 (2019) – gemeldeter Zahlungsverzug
- ProReal Europa 9 (2020) – gemeldeter Zahlungsausfall
- ProReal Europa 10 (2021) – gemeldeter Zahlungsausfall
Bei diesen Produkten handelt es sich um Namensschuldverschreibungen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten von Anlegerschutzkanzleien künftig auch auf weitere Produkte der ProReal-Gruppe ausgeweitet werden.
Warum geraten Anlagevermittler jetzt unter Druck?
Wenn Emittentinnen von Kapitalanlageprodukten in Zahlungsschwierigkeiten geraten, suchen Investoren – meistens auf Anregung von Anlegerschutzanwälten – häufig nach Haftungsgegnern. Regelmäßig werden in diesem Kontext Schadensersatzforderungen gegenüber denjenigen Personen oder Firmen geltend gemacht, die die Anlagen vermittelt oder beraten haben.
Die typischen Vorwürfe lauten:
- unzureichende Risikoaufklärung,
- fehlerhafte oder unvollständige Beratung,
- unzureichende Erläuterung des qualifizierten Rangrücktritts,
- unzureichende Erläuterung des Investitionskonzepts,
- mangelhafte Plausibilitätsprüfung der Anlageunterlagen.
Besonders häufig wird geltend gemacht, Anleger seien nicht ausreichend über die Tragweite und die Konsequenzen eines qualifizierten Nachrangs informiert worden. Manchmal wird in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf erhoben, die Nachrangklausel sei AGB-rechtlich intransparent und daher unwirksam.
Wann haften Anlagevermittler tatsächlich?
Für betroffene Vermittler ist eine wichtige Botschaft entscheidend: Der Eintritt wirtschaftlicher Probleme bei einer Kapitalanlage führt nicht automatisch zu einer Haftung des Vermittlers oder Beraters. Vielmehr müssen regelmäßig mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1.Pflichtverletzung
Es muss nachgewiesen werden, dass eine Aufklärungs-, Informations- oder Beratungspflicht schuldhaft verletzt wurde.
2.Ursächlichkeit
Der Anleger muss darlegen, dass er die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung, Information oder Beratung nicht gezeichnet hätte.
3.Schaden
Es muss ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden sein.
4.Keine Verjährung
Gerade bei älteren Beteiligungen können Ansprüche bereits verjährt sein.
5.Beweisbarkeit
Entscheidend ist häufig die Frage, welche Informationen dem Anleger vor der Zeichnung erteilt worden sind. In diesem Zusammenhang spielen Vermittlungsprotokolle, Vermögensanlagen-Informationsblätter und Verkaufsprospekte eine wichtige Rolle. Behauptet der Anleger, ihm seien im persönlichen Gespräch Informationen erteilt oder Versprechungen gemacht worden, die im Widerspruch zu den genannten Unterlagen stehen, trifft diesen die Beweislast.
Blind-Pool-Konzept und Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8.12.2025
Das Landgericht Stuttgart hat in einem medial vielbeachteten Urteil die Ansicht vertreten, dem ProReal Europa 10 habe entgegen der Prospektangaben kein Blind-Pool-Konzept zugrunde gelegen. Das Gericht leitete dies aus dem Umstand ab, dass sämtliche eingeworbenen Mittel an die (inzwischen insolvente) SC Finance Four GmbH ausgereicht wurden und deren Verwendung daher festgestanden habe.
Die Autoren dieses Beitrags haben in einem Artikel für das Magazin Cash. vom 02.02.2026 dargelegt, warum die Ansicht des Landgerichts Stuttgart vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu Paragraf 5b Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes fragwürdig ist. Noch viel wichtiger ist aber die Botschaft, dass Anlageberater und Anlagevermittler nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen gemäß Paragraf 20 des Vermögensanlagengesetztes gehörten. Eine direkte Haftung für Prospektfehler kann Anlageberater und Anlagevermittler daher nicht treffen.
Deshalb bemühen Anlegeranwälte regelmäßig die Rechtsfigur der Plausibilitätsprüfungspflicht, um auf diesem Wege eine „Prospekthaftung durch die Hintertür“ herzuleiten. Hiergegen können sich Anlagevermittler in der Regel aber mit guten Erfolgsaussichten verteidigen, wenn sie den angeblichen Prospektfehler weder kannten noch hätten erkennen können. Dabei sind Anlegevermittler grundsätzlich nicht zu vertieften rechtlichen Prüfungen oder anlasslosen Nachforschungen verpflichtet.
Was tun bei einem anwaltlichen Forderungsschreiben?
Wer vom Anwalt seines Kunden ein Anspruchsschreiben erhält, sollte nicht selbst hierauf reagieren, insbesondere keine vorschnellen Erklärungen abgeben, sondern die Sache sofort in professionelle Hände geben und so rasch wie möglich eine spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten.
Daneben ist wichtig, sämtliche relevanten Unterlagen aus der betreffenden Kundenbeziehung sichern, und – gegebenenfalls – die VSH-Versicherung zu informieren.
Warum eine koordinierte Verteidigungsstrategie sinnvoll sein kann
Bei einer größeren Anzahl gleichgelagerter Fälle bietet eine Bündelung der Verteidigung in den Händen derselben Anwaltskanzlei häufig erhebliche Vorteile. Hierzu zählen insbesondere:
- Entwicklung einer einheitlichen Verteidigungsstrategie,
- Überblick über aktuelle Rechtsprechung,
- Identifikation wiederkehrender Angriffspunkte,
- Kostenvorteile durch effiziente Bearbeitung,
- leichtere Abstimmung mit Versicherern.
Gerade in Fällen mit zahlreichen Anspruchsschreiben („Serienschaden“) kann ein koordiniertes Vorgehen wirtschaftlich und strategisch sinnvoll sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Vermittler von ProReal-Anlagen automatisch haftbar?
Nein. Eine Haftung setzt stets konkrete Pflichtverletzungen sowie weitere rechtliche Voraussetzungen voraus.
Betrifft das Thema nur Anlageberater?
Nein. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler können mit Ansprüchen konfrontiert werden. Umfang und Inhalt der jeweiligen Pflichten unterscheiden sich allerdings.
Welche Rolle spielt die VSH-Versicherung?
Eine sehr wichtige. In der Regel übernimmt die Versicherung die Prüfung und gegebenenfalls die Abwehr von Ansprüchen. Voraussetzung ist häufig eine rechtzeitige Schadenmeldung.
Sollte ich selbst auf ein Forderungsschreiben antworten?
In der Regel empfiehlt sich eine vorherige rechtliche Prüfung. Eigene Stellungnahmen können die Verteidigungsposition unnötig erschweren.
Welche Vorteile bietet eine Vertretung durch die Kanzlei drrp?
- Qualität und Erfahrung: Wir sind auf die Vertretung von Anlagevermittlern und Anlageberatern spezialisiert. Die Anwälte von drrp haben eine jahrzehntelange Erfahrung aus mehreren Tausend Haftungsverfahren.
- Full Service: Wir übernehmen vom ersten Anspruchsschreiben an die Korrespondenz mit der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (einschließlich Schadenmeldung), der Gegenseite und dem Gericht. Gleichzeitig wirken die erfahrenen Anwälte von drrp in Zusammenarbeit mit ihren Mandanten frühzeitig auf eine vollständige Erfassung des Sachverhalts und eine daran ausgerichtete, optimale Verteidigungsstrategie hin.
- Kostenoptimierung: Das Know How aus Parallelverfahren, die zielgerichtete Fallbearbeitung und die Bündelung von Interessen erlauben es uns, unsere Dienstleistung günstig anzubieten – in der Regel müssen VSH-versicherte Anlagevermittler im Gerichtsverfahren außer dem Selbstbehalt keine weiteren Zuzahlungen leisten.
Fallbeispiel aus der Praxis
Situation: Die K. GmbH aus U. hat einer Kundin im Jahr 2019 nachrangige Namensschuldverschreibungen der ProReal Deutschland 7 GmbH im Nennbetrag von 10.000,00 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 3,5% und im Jahr 2021 nachrangige Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH im Nennbetrag von 30.000,00 zuzüglich eines reduzierten Agios in Höhe von 3,0% vermittelt.
Im April 2026 erhielt die K. GmbH ein Anwaltsschreiben, in dem sie wegen angeblicher Fehlberatung unter Fristsetzung zur Zahlung von 41.250,00 EUR zuzüglich eines entgangenen Zinsgewinns und Anwaltskosten Zug um Zug gegen Übertrag der Namensschuldverschreibungen aufgefordert wurde. Der Vorwurf der Fehlberatung wurde maßgeblich auf angebliche Prospektfehler im Zusammenhang mit dem als „Blind Pool“ bezeichneten Investitionskonzept und mit unzureichender Risikoaufklärung über die qualifiziert nachrangige Ausgestaltung der Namensschuldverschreibungen begründet. Außerdem seien die Namensschuldverschreibungen für das angebliche Anlageziel der Kundin (Altersvorsorge) ungeeignet gewesen.
Die K. GmbH wandte sich mit diesem Anwaltsschreiben direkt an die Kanzlei drrp. Im Rahmen eines Quick Check konnten die Anwälte von drrp feststellen, dass die Verkaufsprospekte und die Vermögensanlagen-Informationsblätter bei beiden Zeichnungsvorgängen rechtzeitig übergeben worden sind. Außerdem konnte die K. GmbH Vermittlungsdokumentationen vorlegen, die die Kundin im Rahmen der Zeichnungen unterschrieben hatte, und die gegen ein Beratungsverhältnis sprechen.
Die Kanzlei drrp übernahm die Schadensmeldung bei der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung der K. GmbH und wies die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit einem außergerichtlichen Antwortschreiben dem Grunde und der Höhe nach zurück. Parallel wurde der Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der K. GmbH weiter aufbereitet und die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Informationen zum Sachverhalt versorgt.
Bislang hat die Kundin noch keine Schadenersatzklage gegen die K. GmbH eingereicht. Im Fall einer Klageerhebung wird die Kanzlei drrp die Vertretung der K. GmbH auf Basis der gesetzlichen Gebühren übernehmen können.
Soweit Mandanten bereits verklagt worden sind, befinden sich die Verfahren noch in einem frühen Stadium.
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Bank- und Kapitalmarktrecht | Wirtschaftsrecht | München
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtliche Beurteilung kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
