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EU Retail Investment Strategy: Neue Pflichten für Banken und Wertpapierdienstleister

Die Europäische Union steht kurz vor dem Abschluss eines der umfangreichsten Reformvorhaben im Bereich des Anlegerschutzes der vergangenen Jahre: der Retail Investment Strategy (RIS). Ziel der Reform ist es, mehr Privatanleger für den Kapitalmarkt zu gewinnen und zugleich das Vertrauen in Finanzprodukte und deren Vertrieb zu stärken. Die neuen Vorgaben werden insbesondere Anpassungen der MiFID II, der PRIIP-Verordnung sowie weiterer europäischer Finanzmarktvorschriften nach sich ziehen und mittelbar auch Änderungen des deutschen WpHG erforderlich machen.

Auch wenn zahlreiche ursprünglich diskutierte Verschärfungen im Gesetzgebungsverfahren wieder verworfen wurden, bringt die RIS für Banken und Wertpapierinstitute wie z.B. Vermögensverwalter, Anlageberater und Anlagevermittler erhebliche neue Dokumentations-, Transparenz- und Kontrollpflichten mit sich.

Mehr Regulierung statt Provisionsverbot

Besondere Aufmerksamkeit hatte ursprünglich die Diskussion um ein weitgehendes Verbot von Provisionen und sonstigen Zuwendungen im Vertrieb von Finanzinstrumenten erhalten. Ein solches Verbot wird nun jedoch nicht eingeführt. Die EU hat sich letztlich gegen einen grundlegenden Systemwechsel entschieden. Die provisionsgestützte Anlageberatung bleibt daher weiterhin zulässig.

Für Marktteilnehmer bedeutet dies allerdings keineswegs Entwarnung. Die RIS sieht vielmehr deutlich verschärfte Anforderungen an den Nachweis und die Dokumentation der Zulässigkeit von Zuwendungen vor. Künftig soll gegenüber Kunden noch konkreter dargelegt werden, welchen tatsächlichen Mehrwert erhaltene oder gewährte Zuwendungen für den Anleger bieten. Darüber hinaus werden die Transparenzanforderungen an die Offenlegung einzelner Vergütungsbestandteile weiter steigen.

Für viele Vertriebsorganisationen dürfte dies zu einer grundlegenden Überprüfung bestehender Vergütungsmodelle und Dokumentationsprozesse führen.

Wir haben die neuen Anforderungen an Zuwendungen und deren Auswirkungen auf Wertpapierinstitute in einem gesonderten Fachbeitrag vertieft analysiert.

Finfluencer erstmals ausdrücklich reguliert

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die neuen Regelungen zum Umgang mit sogenannten Finfluencern. Erstmals nimmt die europäische Finanzmarktregulierung diesen Bereich ausdrücklich in den Blick und definiert sogar den Begriff des Finfluencers rechtlich. Danach werden Personen erfasst, die aufgrund ihrer Reichweite oder ihres Einflusses das Verhalten und die Anlageentscheidungen von Privatanlegern beeinflussen können und dabei Marketingmaßnahmen für Finanzunternehmen durchführen.

Bemerkenswert ist dabei, dass die RIS keine unmittelbaren Pflichten für Finfluencer selbst vorsieht. Im Fokus stehen vielmehr die Finanzdienstleister, die mit ihnen zusammenarbeiten. Künftig sollen insbesondere schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Zusammenarbeit erforderlich sein. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen die veröffentlichten Inhalte vorab prüfen und die Aktivitäten der eingesetzten Finfluencer laufend überwachen.

Die neuen Vorgaben erinnern in ihrer Struktur an aufsichtsrechtliche Auslagerungsregelungen und verdeutlichen, dass Institute für Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit ihren Produkten weiterhin verantwortlich bleiben, selbst wenn diese über externe Akteure erfolgen.

Für Anbieter von Finanzprodukten, Neobroker, Vermögensverwalter, Banken und Vertriebsorganisationen dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf bestehende Marketingstrategien und Social-Media-Kooperationen haben.

Auch zu den neuen Finfluencer-Regelungen haben wir einen gesonderten Beitrag veröffentlichen und die daraus resultierenden Haftungs- und Compliance-Risiken näher beleuchtet.

Weitere wichtige Änderungen

Neben den Themen Zuwendungen und Finfluencer enthält die RIS zahlreiche weitere Reformen:

  • Einführung zusätzlicher Anforderungen an das Preis-Leistungs-Verhältnis von Finanzprodukten („Value for Money“);
  • Erweiterung der Product-Governance-Pflichten bei Produktkonzeption und Vertrieb;
  • Anpassungen bei Geeignetheitsprüfungen für bestimmte einfache und kosteneffiziente Finanzinstrumente;
  • Erleichterungen bei der Einstufung erfahrener Anleger als professionelle Kunden;
  • Überarbeitung der PRIIP-Basisinformationsblätter mit erweiterten Transparenzanforderungen.

Gemeinsames Merkmal aller Reformen ist ein erheblicher Zuwachs an Dokumentations-, Kontroll- und Compliance-Pflichten für die betroffenen Marktteilnehmer.

Handlungsbedarf für Institute und Vertriebe

Die endgültigen Gesetzestexte werden voraussichtlich in den kommenden Monaten verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht wird nach derzeitiger Planung innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgen. Erste Änderungen der PRIIP-Regelungen könnten bereits früher unmittelbare Wirkung entfalten.

Unternehmen sollten die künftigen Anforderungen daher bereits jetzt analysieren und ihre Vertriebs-, Vergütungs-, Dokumentations- und Marketingprozesse auf Anpassungsbedarf überprüfen.

drrp berät zu den Auswirkungen der Retail Investment Strategy

Die Rechtsanwälte von drrp beraten Banken und Wertpapierinstitute wie Haftungsdächer, Anlagevermittler,  Anlageberater und Vermögensverwalter zu den regulatorischen Anforderungen des Kapitalmarktrechts. Wir begleiten Mandanten bei der Umsetzung neuer europäischer Vorgaben, bei vertriebsrechtlichen Fragestellungen sowie bei aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken.

 

Insbesondere die Themen Zuwendungen, Product Governance, Zielmarktbestimmung, Execution Only, Finfluencer-Kooperationen und Haftungsfragen im Vertrieb von Finanzinstrumenten werden die Praxis in den kommenden Jahren maßgeblich prägen. Die Retail Investment Strategy schafft hierfür einen neuen regulatorischen Rahmen.

Unverbindlich Erstgespräch vereinbaren: +49 89 45 70 90 0
Ihre Ansprechpartner bei drrp Rechtsanwälte PartmbB: Dr. Philipp Hendel, Jan C. Knappe und Kevin Wittmann – spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht.