Das Wichtigste in Kürze
Vorvertragliche Pflichtinformationen:
- Der Katalog der vorvertraglichen Pflichtinformationen in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB wird erweitert.
- Die Pflichtinformationen müssen ggf. in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.
- Bestimmte Pflichtinformationen müssen ggf. erläutert werden.
Widerrufsbelehrung:
- Das gesetzliche Muster für die vorvertragliche Widerrufsbelehrung entfällt.
- Die Widerrufsbelehrung muss in vielen Fällen sowohl vorvertraglich als auch nachvertraglich durchgeführt werden.
Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung:
- Weitgehende Einschränkung des „ewigen“ Widerrufsrechts
- Abmahnfähigkeit nach § 5 Abs. 6 UWG n.F.
Onlinestrecken:
- Manipulations- und Beeinflussungsverbot
- Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einem Menschen
- Technische Erleichterung von Widerruf und Kündigung (insbesondere Widerrufsbutton)
Hintergrund
Die Änderungen gehen auf europarechtliche Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023 zurück, die durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 05.02.2026) in Deutschland umgesetzt werden. Geändert werden hierdurch insbesondere verbraucherschützende Regelungen in §§ 312 ff. BGB, §§ 356 ff. BGB und Art. 246b EGBGB.
Gültigkeit/Übergangsregelungen: Full Compliance ab 19.06.2026
Die neuen Vorgaben sind ab dem 19.06.2026 anzuwenden. Übergangsregelungen existieren nicht. Es gibt aber auch keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Das bedeutet: Bereits abgeschlossene Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern brauchen nicht rückwirkend angepasst zu werden. Ab dem 19.06.2026 müssen Neuabschlüsse aber den neuen Vorgaben entsprechen.
Vorvertragliche Pflichtinformationen
Die vorvertraglichen Pflichtinformationen sind weiterhin in einem umfassenden Katalog in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB aufgelistet. Dieser Katalog enthält neuerdings 23 Nummern (anstatt den bisherigen 19 Nummern). Neu sind folgende Informationspflichten:
- Nr. 8: „gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall“
- Nr. 9: „gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist“
- Nr. 15: „wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden“
Die übrigen Veränderungen im Katalog und der Nummerierung sind redaktionellen Umstrukturierungen geschuldet.
Weitgehend neu sind die in Art. 246b § 2 EGBGB vorgesehenen formalen Anforderungen an die Erteilung der Pflichtinformationen. Diese sind dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbraucher mit Behinderungen (auch Sehbehinderungen) können verlangen, dass ihnen die Pflichtinformationen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.
Erläuterungspflichten
Art. 246b EGBGB wird um einen § 3 erweitert, der Erläuterungspflichten einführt. Diese sollen den Verbraucher in die Lage versetzen zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Der Sinn dieser Vorschrift ergibt sich aus Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (EU) 2023/2673:
„Verbraucher benötigen über die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen hinaus möglicherweise weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welche Finanzdienstleistung für ihre Bedürfnisse und ihre finanzielle Situation am besten geeignet ist. Mit der Bereitstellung angemessener Erläuterungen soll vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Finanzdienstleistung versteht, bevor er den Vertrag unterzeichnet. Damit dies gewährleistet ist, sollten die angemessenen Erläuterungen rechtzeitig bereitgestellt werden, damit der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sie vor Vertragsabschluss zu prüfen. Eine bloße Wiederholung der vorvertraglichen Informationen ist dafür möglicherweise nicht ausreichend und sollte daher vermieden werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer vor Abschluss eines Finanzdienstleistungsvertrags im Fernabsatz eine solche Unterstützung in Bezug auf die Finanzdienstleistungen, die sie dem Verbraucher anbieten, bereitstellen, indem sie die wesentlichen Merkmale des Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, und die spezifischen Auswirkungen, die der Vertrag auf den Verbraucher haben kann, angemessen erläutern. In Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Vertrags sollte der Unternehmer die Hauptmerkmale des Angebots, etwa den vom Verbraucher an den Unternehmer zu zahlenden Gesamtpreis und die Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Finanzdienstleistung, und die Auswirkungen des Vertrags auf den Verbraucher erläutern, gegebenenfalls einschließlich der Frage, ob die Nebenleistungen einzeln beendet werden können oder nicht und welche Folgen eine solche Beendigung hätte. Was die spezifischen Auswirkungen des angebotenen Vertrags angeht, sollte der Unternehmer ferner die wichtigsten Folgen einer Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erläutern.“
In der Praxis wird es regelmäßig so sein, dass die geforderten Erläuterungen sich bereits aus den zur Verfügung gestellten Pflichtinformationen sowie weiteren regulatorisch vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationspaketen (wie z.B. der Geeignetheitserklärung i.S.v. § 64 Abs. 4 WpHG) ergeben. Die Schwierigkeit liegt darin, im Einzelfall zu ergründen, ob im konkreten Anbahnungsprozess weitere Erläuterungen geboten sind.
Besonderheiten bei Online-Tools und Onlinestrecken
Art. 246 § 3 Abs. 3 EGBGB erweitert die Erläuterungspflichten dahingehend, dass bei Abschlüssen über Online-Tools die Möglichkeit eines „menschlichen Eingreifens“ bestehen muss. Der Sinn dieser Vorschrift ergibt sich aus Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2023/2673:
„Die Verpflichtung zu angemessenen Erläuterungen ist besonders wichtig, wenn Verbraucher beabsichtigen, einen Finanzdienstleistungsvertrag im Fernabsatz zu schließen, und der Unternehmer Erläuterungen über vollständig automatisierte Online-Tools wie Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools oder ähnliche Mittel bereitstellt. Damit gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Folgen, die sich aus dem Vertrag für seine wirtschaftliche Situation ergeben können, versteht, sollte der Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses während der Geschäftszeiten des Unternehmers stets kostenfrei menschliches Eingreifen im Namen des Unternehmers erwirken können. Der Verbraucher sollte zudem das Recht haben, nach Abschluss des Fernabsatzvertrags in begründeten Fällen und ohne übermäßigen Aufwand zulasten des Unternehmers das Eingreifen einer Person zu verlangen. Dies könnte das Recht auf menschliches Eingreifen einschließen, wenn ein Vertrag verlängert wird, dem Verbraucher erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder im Hinblick auf die Vertragsbedingungen weitere Erläuterungen benötigt werden.“
In der Praxis werden entsprechende Anbieter damit gezwungen, dem Kunden neben Chatbots auch menschliche Unterstützung anzubieten.
Manipulationsverbot im Online-Bereich
Neu ist ebenfalls Art. 246b § 4 EGBGB. Danach hat der Unternehmer seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.
Unzulässig sind demnach sogenannte Dark Patterns, bei denen der Nutzer durch hervorgehobene Buttons zu bestimmten Kauf- oder Bestellentscheidungen verleitet wird. Auch Default-Settings wie voreingestellte Hebel oder automatische Reinvestments sind als unzulässig einzustufen, ebenso wie subtiles Nudging oder wiederholtes Insistieren, obwohl der Nutzer das Angebot bereits abgelehnt hat. In der Fachwelt wird davon ausgegangen, dass auch „Gamification“-Anreize wie Konfetti bei der Trade-Ausführung oder automatisierte Push-Anreize künftig kritisch gesehen werden müssen.
Wichtig ist, dass auf der Online-Benutzeroberfläche das Kündigen genauso einfach wie das Bestellen gestaltet sein muss.
Widerrufsbutton
Außerdem muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, zukünftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Der neue § 356a BGB enthält hierzu eine dezidierte Regelung, die auf die Bereitstellung eines „Widerrufsbuttons“ hinausläuft. Neben der korrekten Ausgestaltung des „Widerrufbuttons“, der auch einen Teil-Widerruf ermöglichen soll, ist auf die Übermittlung einer Eingangsbestätigung des Widerrufes an den Verbraucher zu achten. Ebenfalls neu ist die Zugangsfiktion für den Widerruf nach § 356a BGB.
Widerrufsbelehrung
Über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Modalitäten der Ausübung ist auch zukünftig gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB vor Vertragsschluss zu informieren. Allerdings entfällt das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung, das bislang in Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB zur Verfügung gestellt worden ist. Dies stellt die informationsverpflichteten Unternehmen vor die Herausforderung, selbst eine Widerrufsbelehrung zu entwerfen, die eine Compliance mit den Vorgaben aus dem EGBGB gewährleistet.
Der Entfall des Musters für Widerrufsbelehrungen bedeutet ein höheres Maß an Rechtsunsicherheit, weil die Verwendung des gesetzlichen Musters nach bisheriger Rechtslage dazu geführt hat, dass die regulatorischen Vorgaben als erfüllt gelten. Diese sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des bisherigen Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB entfällt ab dem 19.06.2026 ersatzlos. Dadurch müssen betroffene Unternehmen nun warten, bis ihre individuell entwickelte Widerrufsbelehrung gerichtlich überprüft worden ist, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dieser Zustand ist bedauerlich, weil es in der Praxis sehr schwierig ist, eine rechtlich beanstandungsfreie Widerrufsbelehrung selbst zu entwickeln.
Verkürzung der Widerrufsfrist
Als „Kompensat“ für den oben dargelegten Verlust an Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber eine Änderung in § 356 Abs. 4 BGB durchgeführt. Die dortige Regelung, wonach das Widerrufsrecht des Verbrauchers – unabhängig von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung – spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, gilt bislang nicht für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.
Dies ändert sich ab dem 19.06.2026. Der neue § 356 Abs. 4 Satz 2 lautet: „Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.“
Leider ist diese Regelung nicht geeignet, das in diesen Fällen bislang geltende „ewige“ Widerrufsrecht komplett abzuschaffen. Aus Erwägungsgrund 35 der Richtlinie (EU) 2023/2673 ergibt sich hierzu folgendes:
„Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsbedingungen nicht erhalten hat, spätestens zwölf Monate und 14 Kalendertage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags enden. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger über das Widerrufsrecht belehrt wurde.“
Leider ergibt sich hieraus nicht eindeutig, ob die Verkürzung des Widerrufsrechts auf 12 Monate und 14 Tage eine absolut beanstandungsfreie Widerrufsbelehrung voraussetzt, oder ob hierzu eine „nicht ganz ordnungsgemäße“ Widerrufsbelehrung ausreichen kann, die jedenfalls die „Basics“ (wie z.B. das grundsätzliche Bestehen einer 14-tägigen Widerrufsfrist) enthält.
Erinnerungspflicht an das Widerrufsrecht
Eine sehr praxisrelevante Neuerung enthält Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBGB. Danach muss der Verbraucher nicht nur vor Abschluss des Fernabsatzvertrages, sondern auch zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Vertragsschluss an die Möglichkeit des Widerrufs sowie an das Verfahren für den Widerruf erinnert werden, und zwar mittels dauerhaftem Datenträger. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwischen Erteilung der Pflichtinformationen nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB und dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, mindestens ein Tag vergangen ist.
Immerhin hat die Verletzung dieser Erinnerungspflicht nicht zur Folge, dass das auf 12 Monate und 14 Tage beschränkte Widerrufsrecht sich gemäß § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB in ein ewiges Widerrufsrecht umwandelt.
Wettbewerbsrecht
Auch wenn Verstöße gegen die oben dargestellten Vorgaben nicht mehr automatisch ein „ewiges“ Widerrufsrecht des Verbrauchers nach sich ziehen werden, so können sie unangenehme wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Denn zeitgleich mit den dargestellten gesetzlichen Änderungen tritt am 19.06.2026 eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Danach stellen derartige Verstöße gemäß § 5 Abs. 6 UWG künftig stets eine irreführende geschäftliche Handlung und damit einen Lauterkeitsverstoß (verbotene unlautere Handlung gemäß § 3 UWG) dar. Daher drohen bei Verstößen Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern.
📞 +49 89 45 70 90 0 – drrp Rechtsanwälte PartmbB, München
Jan C. Knappe – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gelten die neuen Pflichten für Fernabsatz-Finanzdienstleistungen?
Die neuen Regelungen treten am 19.06.2026 in Kraft. Übergangsregelungen existieren nicht. Es gibt aber auch keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Vorgänge – bereits abgeschlossene Fernabsatzverträge brauchen nicht rückwirkend angepasst zu werden. Ab dem 19.06.2026 müssen Neuabschlüsse aber den neuen Vorgaben entsprechen.
Welche neuen Informationspflichten kommen ab dem 19.06.2026 hinzu?
Der Katalog in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB wird von 19 auf 23 Nummern erweitert. Neu sind insbesondere: Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall (Nr. 8), ein Hinweis auf personalisierte Preisgestaltung durch automatisierte Entscheidungsfindung (Nr. 9) sowie bei ESG-Produkten Informationen zu ökologischen oder sozialen Zielen (Nr. 15). Außerdem können Verbraucher mit Behinderungen ein barrierefreies Format verlangen.
Was ändert sich bei der Widerrufsbelehrung?
Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB) entfällt ab dem 19.06.2026 ersatzlos. Die bisherige Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB entfällt damit ebenfalls. Unternehmen müssen nun selbst eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung entwickeln.
Was ist die neue Erinnerungspflicht an das Widerrufsrecht?
Nach Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBGB muss der Verbraucher nicht nur vor Abschluss des Fernabsatzvertrages, sondern auch zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Vertragsschluss an die Möglichkeit des Widerrufs sowie an das Verfahren für den Widerruf erinnert werden – mittels dauerhaftem Datenträger. Eine Ausnahme gilt, wenn zwischen Erteilung der Pflichtinformationen und Vertragsbindung bereits mindestens ein Tag vergangen ist.
Was ist der Widerrufsbutton und wen betrifft er?
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, muss nach dem neuen § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Der Widerrufsbutton muss auch einen Teil-Widerruf ermöglichen. Dem Verbraucher ist nach Eingang des Widerrufs eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Neu ist außerdem die Zugangsfiktion für den Widerruf nach § 356a BGB.
Was sind Dark Patterns und warum sind sie ab dem 19.06.2026 verboten?
Nach dem neuen Art. 246b § 4 EGBGB muss die Online-Benutzeroberfläche so konzipiert sein, dass der Verbraucher nicht manipuliert oder in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Unzulässig sind Dark Patterns (hervorgehobene Buttons), Default-Settings wie voreingestellte Hebel oder automatische Reinvestments, subtiles Nudging sowie Gamification-Anreize. Das Kündigen muss genauso einfach sein wie das Bestellen.
Was droht bei Verstößen gegen die neuen Pflichten?
Verstöße gegen die neuen Vorgaben stellen gemäß § 5 Abs. 6 UWG n.F. stets eine irreführende geschäftliche Handlung und damit einen Lauterkeitsverstoß dar. Es drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern. Zudem kann bei fehlender Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht des Verbrauchers auf 12 Monate und 14 Tage verlängert sein.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt konkret tun?
Betroffene Unternehmen sollten ihre vorvertraglichen Informationen und Onboardingprozesse rechtzeitig anpassen und ab dem 19.06.2026 keine Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern auf Grundlage ihrer veralteten Informationspakete und Widerrufsbelehrungen mehr durchführen.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen sollten ihre vorvertraglichen Informationen und Onboardingprozesse rechtzeitig anpassen und ab dem 19.06.2026 keine Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern auf Grundlage ihrer veralteten Informationspakete und Widerrufsbelehrungen mehr durchführen.
Sprechen Sie uns an: Ihr Ansprechpartner ist Jan C. Knappe – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
drrp Rechtsanwälte PartmbB
Bank- und Kapitalmarktrecht | Verbrauchervertragsrecht | München
www.drrp.eu
Ihr Ansprechpartner: Jan C. Knappe – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Unverbindlich. Vertraulich. Bundesweit tätig.
