Mit der EU Retail Investment Strategy (RIS) rückt ein Thema besonders in den Fokus das die Finanzbranche bereits seit Jahren beschäftigt: Zuwendungen und Provisionen im Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die ursprünglichen Pläne der Europäischen Kommission sahen erhebliche Einschränkungen bis hin zu einem partiellen Provisionsverbot vor. Nach intensiven politischen Diskussionen wurde hiervon letztlich Abstand genommen. Dennoch werden die neuen Vorschriften für Banken und Wertpapierinstitute erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Kein Provisionsverbot – aber deutlich strengere Anforderungen
Für viele Marktteilnehmer dürfte die wichtigste Nachricht sein: Die RIS führt kein allgemeines Verbot von Zuwendungen im beratungsfreien Vertrieb oder im Execution-Only-Geschäft ein. Das europäische Gesetzgebungsverfahren endete insoweit mit einer deutlich moderateren Lösung als ursprünglich geplant. Die provisionsgestützte Beratung bleibt damit weiterhin zulässig.
Wer allerdings erwartet hatte, dass damit alles beim Alten bleibt, wird enttäuscht werden. Die EU verfolgt weiterhin das Ziel, mögliche Interessenkonflikte im Vertrieb von Finanzprodukten stärker zu begrenzen und die Transparenz gegenüber Anlegern zu erhöhen. Die Folge sind umfangreiche neue Nachweis-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten.
Der neue „Inducement Test“
Bereits nach geltendem Recht sind Zuwendungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern und die Pflicht des Instituts zur redlichen, ehrlichen und professionellen Interessenwahrnehmung nicht beeinträchtigen.
An diesem Grundsatz hält die RIS fest. Neu ist jedoch die Intensität, mit der der Nachweis künftig geführt werden muss. Die europäischen Regelungen sehen einen deutlich verschärften Inducement Test vor. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen künftig konkreter als bisher darlegen können,
- welche Zuwendung sie erhalten oder gewähren,
- welche Bestandteile die Vergütung umfasst,
- welchen tatsächlichen Mehrwert die Zuwendung für den Kunden erzeugt und
- weshalb die Vergütung im konkreten Vertriebsmodell gerechtfertigt ist.
Die bisher häufig anzutreffende pauschale Argumentation, die Provision ermögliche überhaupt erst eine flächendeckende Beratung, dürfte künftig vielfach nicht mehr ausreichen. Stattdessen verlangt der Gesetzgeber greifbare und nachvollziehbare Vorteile für den Anleger. In der Praxis dürfte das mit erheblichem Aufwand und Unsicherheit einhergehen, denn oft ist es schwierig einen Vorteil für den Kunden konkret mit einem „Preisschild“ zu versehen.
Transparenz wird zum zentralen Aufsichtsthema
Besondere Bedeutung kommt den erweiterten Transparenzpflichten zu. Die RIS setzt weiterhin auf das sogenannte Informationsmodell. Anleger sollen besser erkennen können, welche Vergütungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Finanzprodukts fließen und welche Auswirkungen diese auf die Anlageentscheidung haben können.
Für Wertpapierdienstleister bedeutet dies, dass bestehende Informations- und Dokumentationsprozesse kritisch überprüft werden müssen. Dies betrifft insbesondere:
- Vertriebsdokumentationen,
- Kundeninformationen,
- Vergütungsdarstellungen,
- interne Compliance-Prozesse sowie
- Schulungsunterlagen für Berater und Vermittler.
Die praktische Herausforderung wird weniger in einem Verbot bestimmter Vergütungsmodelle liegen als vielmehr in deren rechtssicherer Dokumentation.
Mehr Haftungsrisiken für Berater und Institute?
Die neuen Vorgaben sind nicht nur aufsichtsrechtlich relevant. Erfahrungsgemäß bilden verschärfte Compliance- und Transparenzpflichten häufig auch die Grundlage späterer Anlegerklagen.
Zu erwarten ist, dass künftig vermehrt darüber gestritten werden wird,
- ob ein dokumentierter Kundenvorteil tatsächlich vorlag,
- ob die Offenlegung ausreichend verständlich erfolgte,
- ob Interessenkonflikte angemessen behandelt wurden und
- ob die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung tatsächlich erfüllt waren.
Gerade in laufenden oder zukünftigen Haftungsverfahren könnte die Dokumentation des neuen Inducement Tests daher erhebliche Bedeutung erlangen.
Das Provisionsverbot ist möglicherweise nur vertagt
Auch wenn das Provisionssystem erhalten bleibt, sollte die Branche die politische Entwicklung aufmerksam beobachten. Der wissenschaftliche und politische Diskurs über Provisionsmodelle ist keineswegs beendet. Im Gesetzgebungsverfahren wurde das ursprünglich geplante Verbot zwar aufgegeben, zugleich wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Diskussion über weitergehende Beschränkungen künftig erneut auf die politische Agenda gelangen könnte.
Die RIS kann daher durchaus als Zwischenschritt verstanden werden: Statt eines sofortigen Verbots setzt der europäische Gesetzgeber zunächst auf eine deutliche Verschärfung von Transparenz-, Nachweis- und Kontrollpflichten.
Handlungsbedarf schon vor der Umsetzung
Auch wenn die Umsetzung der Richtlinienvorgaben in deutsches Recht noch erfolgen muss, sollten Banken und Wertpapierdienstleister wie Haftungsdächer, Anlageberater und Anlagevermittler die Auswirkungen bereits jetzt analysieren. Besonders betroffen sind bestehende Vergütungs- und Vertriebsmodelle, die bislang auf den geltenden Anforderungen des § 70 WpHG beruhen.
Unternehmen sollten insbesondere prüfen,
- ob bestehende Qualitätsverbesserungsargumentationen ausreichend belastbar sind,
- wie ein künftiger Inducement Test dokumentiert werden kann,
- welche Anpassungen an Vertriebsunterlagen erforderlich werden und
- ob interne Compliance-Prozesse die neuen Anforderungen bereits abbilden.
drrp berät zu Zuwendungen, Vergütungsmodellen und Vertriebscompliance
Die neuen Vorgaben der Retail Investment Strategy werden die regulatorischen Rahmenbedingungen des Wertpapiervertriebs nachhaltig verändern. Zwar bleibt die provisionsgestützte Beratung erhalten. Der administrative und rechtliche Aufwand für den Nachweis der Zulässigkeit von Zuwendungen wird jedoch spürbar steigen.
drrp berät Banken und Wertpapierinstitute wie Haftungsdächer, Anlageberater und Anlagevermittler bei der rechtssicheren Gestaltung von Vergütungsmodellen, der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen sowie der Abwehr und Durchsetzung kapitalmarktrechtlicher Haftungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Finanzinstrumenten.
Unverbindlich Erstgespräch vereinbaren: +49 89 45 70 90 0
Ihre Ansprechpartner bei drrp Rechtsanwälte PartmbB: Dr. Philipp Hendel, Jan C. Knappe und Kevin Wittmann – spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht.
