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Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act): Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Anwendungsbereich

Wir hatten bereits in unserem Regulatory Update 01/2024 sowie auf unserer Webseite über unsere Einschätzung zur Unklarheit des Anwendungsbereichs des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) berichtet, welches seit dem 17.02.2024 unmittelbar in allen EU-Staaten Anwendung findet.

Stellungnahme der Europäischen Kommission

Aufgrund dieser Unklarheit hatten wir die Europäische Kommission zuletzt in einer direkten Anfrage um Stellungnahme zu Detailfragen zum Anwendungsbereich des DSA gebeten. Hierauf haben wir nunmehr eine Antwort erhalten, die zumindest teilweise Licht ins Dunkel bringt und den Willen des Gesetzgebers etwas konturiert. Gemäß der Stellungnahme der Europäischen Kommission soll der DSA sehr umfassend auf sämtliche Unternehmen Anwendung finden, die „Inhalte auf Anfrage von Nutzern hosten und die Inhalte öffentlich verbreiten“.

Dabei sei der DSA grundsätzlich auch auf Finanzdienstleister anwendbar, die Finanzdienstleistungen im Fernabsatz erbringen. Die Ausnahme von Finanzdienstleistungen in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/1535, auf die der DSA bezüglich der Definition von „Vermittlungsdiensten“ verweist, spricht nach Auffassung der Kommission nicht gegen eine Anwendbarkeit des DSA auf Finanzdienstleistungen, da Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/1535 nur auf die Umsetzungspflicht der nationalen Gesetzgeber abziele und nicht auf die Definition der „Vermittlungsdienste“ per se.

Der DSA wird nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht von der Richtlinie (EU) 2022/2065 zu Finanzdienstleistungen im Fernabsatz verdrängt, die teilweise überlappende Regelungsinhalte (z.B. zu sog. „dark patterns“) beinhaltet. Stattdessen sollen die beiden Richtlinien ergänzend zueinander für die jeweiligen Teilaspekte der Dienstleistungen gelten.

Fazit

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission verdeutlicht, dass der Anwendungsbereich des DSA sehr weit ist und auch Finanzdienstleister grundsätzlich erfasst werden. Ob der DSA im Einzelfall auf Ihr Unternehmen Anwendung findet, wird maßgeblich davon abhängen, ob ein Hosting, Caching oder eine reine Durchleitung von Nutzerinhalten sowie eine öffentliche Verbreitung dieser Inhalte stattfindet. Für eine detaillierte rechtliche Prüfung im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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