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Die Abschlussvermittlung unter dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) als Ausschlussgrund für die Einordnung als kleines Institut?

In den letzten Wochen gab es bei der näheren Befassung mit dem Wertpapierinstitutsgesetz Irritationen, ob das Betreiben der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) automatisch zu einer Einordnung als mittleres Wertpapierinstitut nach Art. 12 IFR führen muss. Teilweise wurde behauptet, dass Umsätze aus der Abschlussvermittlung bei den Firmenrisiken unter dem täglichen Handelsstrom DTF (Daily Trading Flow) zu berücksichtigen seien. Da es sich bei dieser Kennzahl um einen sogenannten Nullwert handelt, würde jeder Wert über Null automatisch dazu führen, dass das Wertpapierinstitute nicht mehr als „klein“ angesehen werden kann. Dieses Ergebnis ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend.

Es führt bei weitem nicht jede Abschlussvermittlung zu einer Eintragung unter DTF. Diese Erkenntnis ergibt sich bereits aus der Definition des Art 4 Abs.1 Nr. 33 IFR. Es werden bei der Bestimmung, was zum täglichen Handelsstrom zu zählen ist, solche Umsätze ausgenommen, die bereits unter dem Begriff „bearbeitete Kundenaufträge“ COH (Client Orders Handled) berücksichtigt werden. Die Definition von DTF lautet:

33. „täglicher Handelsstrom“ oder „DTF“ („daily trading flow“) den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt, davon ausgenommen ist der Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet und die bereits unter dem Begriff „bearbeitete Kundenaufträge“ berücksichtigt werden;

Welche Positionen bei COH wiederum berücksichtigt werden und bei DTF ausgenommen werden, definiert Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 IFR wie folgt:

30. „bearbeitete Kundenaufträge“ oder „COH“ („client orders handled“) den Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet;

Um festzustellen, ob eine Abschlussvermittlung bei DTF zu berücksichtigen ist, muss zunächst beurteilt werden, ob die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bereits bei COH berücksichtigt werden muss. Wenn dies der Fall ist, bedarf es keiner Eintragung bei DTF. Somit wäre der Nullwert gewahrt. Es besteht dann kein Anlass, aus diesem Grunde das Wertpapierinstitut als ein mittleres einzuordnen.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei DTF um die Erfassung von Firmenrisiken (Risk to Firm – RtF) handelt, wie der Erwägungsgrund 22 der IFR beschreibt, kann DTF nur dann einschlägig sein, wenn das Wertpapierinstitut selbst ins Risiko geht; in der Definition des Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 IFR ist vom Ausführen im Namen von Kunden  im eigenen Namen die Rede.

In diesem Fall handelt es sich bei der Abschlussvermittlung nicht um die normale Bearbeitung von Kundenaufträgen im Sinne von COH, sondern das Wertpapierinstitut geht eigene Handelsbuchrisiken ein, die mit DTF als Risk to Firm erfasst werden.

Die Abschlussvermittlung wie sie viele Finanzdienstleister betreiben, die nicht befugt sind sich Eigentum und Besitz an Kundenvermögen zu verschaffen, führt daher in der Regel nicht dazu, dass das Unternehmen nicht mehr als kleines Wertpapierinstitut eingeordnet werden kann.

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