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Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Der Bundestag hat in einer Nachtsitzung, in der dieses Thema nach jahrelangen intensiven Fach-Diskussionen immerhin eine halbe Stunde Zeit eingenommen hat, am 24.6.2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt; es soll zum 1.7.2023 in Kraft treten.

Folgende Änderungen sind maßgeblich:

  • Bundeseinheitliches Stiftungsrecht ersetzt das Landesstiftungsrecht = Rechtssicherheit für alle Stiftungen
  • Wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze = Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit, etc. = bleiben erhalten
  • Kodifizierung der Business Judgement Rule = Erleichterung für Stiftungsorgane, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln
  • Notleidende Stiftungen = Möglichkeiten der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und der Zu- und Zusammenlegung
  • Umschichtungsgewinne = Einsatz für Zweckverwirklichung, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt
  • Stiftungsregister mit Publizitätswirkung = Ab 1. Januar 2026.
  • Stiftungen als geschützte Rechtsmarke ab 1.1.2026 = rechtsfähige Stiftungen führen dann Rechtsformzusatz

Noch ausstehend, unter anderem:

  • Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten zum Stiftungsregister und zum Transparenzregister ist aktuell angedacht Erleichterungen analog zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode zu verabschieden