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Kryptowerte/MiCAR: Erlaubnisverstöße können teuer werden

Seit Inkrafttreten der MiCAR gelten europaweit einheitliche Regeln für die Emission und den Handel von Kryptowerten sowie für diesbezügliche Beratungs-, Vermittlungs-, Verwaltungs- und ähnliche Dienstleistungen. Insbesondere bedürfen Emittenten, Handelsplätze und Dienstleister einer Erlaubnis („Zulassung“), deren Erteilung an regulatorische Anforderungen geknüpft ist. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für derartige Erlaubnisse und die Aufsicht über die Kryptomärkte zuständig.

Zahlreiche betroffene Firmen haben dabei von Erleichterungen Gebrauch gemacht, die bis zum 30.6.2024 (für vermögenswertreferenzierte Kryptowerte wie Stablecoins) bzw. bis zum 30.12.2024 (für sonstige Kryptowerte wie z.B. Krypotwährungen) galten. Danach war es möglich, bereits ausgeübte erlaubnispflichtige Tätigkeiten über die genannten Stichtage hinaus bruchlos fortzuführen, wenn rechtzeitig ein Zulassungsantrag bei der Aufsichtsbehörde gestellt worden ist.

Der Pferdefuß: Die Erlaubnisfiktion der Übergangsregelung greift nur ein, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Antragsunterlagen vollständig sind. Die Folgen mangelnder MiCAR-Compliance können insbesondere für Emittenten von Kryptowerten drastisch sein.

So hat die BaFin hat am 14.4.2025 gegenüber der Ethena GmbH die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte angeordnet. Das Unternehmen hatte den USDe emittiert – einen vermögenswertereferenzierten Token, dessen Vermögenswertreserve ausschließlich aus anderen Krypto-Werten bestand. Die Wertstabilität eines USDe-Tokens sollte mithilfe von Hedging-Derivaten gewährleistet werden und im Ergebnis jeweils dem Wert eines US-Dollars entsprechen.

Die Ethena GmbH hatte bei der BaFin im Juli 2024 einen Zulassungsantrag zur Emission des USDe-Tokens gestellt und diesen Antrag im April 2025 wieder zurückgezogen, da es die von der BaFin monierten Mängel in der Geschäftsorganisation und weitere Verstöße gegen die MiCAR nicht abstellen konnte. Mit der Rücknahme des Zulassungsantrags endete auch die Geltung der Übergangsregelung, die Erlaubnisfiktion entfiel somit.

Die Abwicklungsanordnung der BaFin hat zur Folge, dass der Sekundärhandel mit USDe-Token an den zugelassenen Handelsplätzen nicht mehr erlaubt ist. Stattdessen muss die Ethena GmbH den Rücktausch der USDe-Token anhand eines detaillierten Plans unter Aufsicht und mit Zustimmung der BaFin durchführen.

Bereits zuvor hatte die BaFin ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 600.000 EUR gegen die Ethena GmbH festgesetzt.

Die Kanzlei drrp betreut zahlreiche Akteure in ihren Zulassungsverfahren bei der BaFin. Einen Schwerpunkt ihrer Beratungstätigkeit bilden Wertpapierinstitute, die ihre bestehenden Erlaubnisse für Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Finanzportfolioverwaltung auf die entsprechenden Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR erweitern möchten. Für diese Konstellation sieht die MiCAR anstatt eines Zulassungsverfahrens ein Anzeigeverfahren (Notifizierung) vor. Hierfür ist „lediglich“ die Übermittlung bestimmter, in Art. 60 Abs. 7 MiCAR festgelegter Informationen an die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland: die BaFin), spätestens 40 Arbeitstage vor dem erstmaligen Anbieten der Kryptowerte-Dienstleistung erforderlich.

Im Gegensatz zu Emittenten droht Kryptowerte-Dienstleistern bei Erlaubnisverstößen keine Abwicklungs- und Rücktauschanordnung, dafür sind aber andere empfindliche aufsichtsrechtliche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Maßnahmen denkbar. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen können öffentlich bekannt gemachte Untersagungsverfügungen und sogar die Entziehung bestehender Erlaubnisse umfassen. Daher ist es wichtig, die o.g. 40-Tage-Frist (die sich bei entsprechenden Monierungen der Aufsichtsbehörde auch verlängern kann, vgl. Art. 60 Abs. 8 MiCAR) einzuhalten.

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